Zum Inhalt springen

Pflege organisieren

Übergangspflege im Krankenhaus: Wenn die Versorgung fehlt

Die Entlassung ist angekündigt, doch für die Pflege danach hat noch niemand zugesagt. Übergangspflege kann eine solche Lücke unter gesetzlichen Voraussetzungen für höchstens zehn Tage überbrücken; die Anschlussversorgung muss weiter organisiert werden.

Inhalt dieses Beitrags

Die Entlassung steht an, aber wer übernimmt die Pflege?

Sprechen Sie noch vor der geplanten Entlassung mit dem Sozialdienst oder dem Entlassmanagement des Krankenhauses. Benennen Sie genau, welche notwendige Hilfe zu Hause fehlt. Bitten Sie darum, die Lücke im Entlassplan festzuhalten und die Krankenkasse einzubeziehen.

Für das Gespräch: „Die Entlassung ist für diesen Tag vorgesehen. Für die benötigte Versorgung liegt noch keine Zusage vor. Bitte prüfen Sie mit der Krankenkasse, wie die Zeit bis zum Versorgungsbeginn abgesichert wird und ob Übergangspflege nach § 39e SGB V infrage kommt.“

Für gesetzlich Versicherte kann Übergangspflege nach einer Krankenhausbehandlung für höchstens zehn Tage möglich sein. Sie ist zeitlich begrenzt. Eine Absage eines Pflegedienstes allein klärt noch nicht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was sollte das Entlassmanagement jetzt wissen?

Das Krankenhaus muss den Bedarf nach der Behandlung erfassen und die erforderliche Anschlussversorgung organisieren. Dazu gehört bei entsprechendem Unterstützungsbedarf die Zusammenarbeit mit Kranken- und Pflegekasse. Diese Aufgabe ist in § 39 Absatz 1a SGB V und im Rahmenvertrag Entlassmanagement geregelt.

Beschreiben Sie im Gespräch die tatsächliche Lage. „Wir brauchen Pflege“ ist weniger hilfreich als „Beim Aufstehen und beim Toilettengang wird Hilfe benötigt; tagsüber ist niemand da“. Lassen Sie das Behandlungsteam einschätzen, welche Aufgaben professionelle Unterstützung erfordern.

Halten Sie für das Gespräch fest:

  • Welche Hilfe nach Einschätzung des Teams ab dem Entlasstag gebraucht wird und zu welchen Zeiten.
  • Welche Dienste oder Einrichtungen angefragt wurden, was sie übernehmen können und ab wann eine feste Zusage gilt.
  • Welche Hilfe Angehörige tatsächlich leisten können und welche Aufgaben oder Zeiten offenbleiben.
  • Ob notwendige Hilfsmittel bereits vorhanden sind oder erst geliefert werden müssen.

Sagen Sie ausdrücklich, wenn Sie eine eingeplante Versorgung zu Hause nicht übernehmen können. Eine familiäre Telefonnummer auf dem Aufnahmebogen beantwortet diese Frage nicht. Klären Sie zugleich mit der betroffenen Person und dem Krankenhaus die Einwilligung zum Entlassmanagement und zur notwendigen Datenweitergabe. Die vorherige Information und die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Wann kommt Übergangspflege infrage, und wo findet sie statt?

Eine typische Prüfsituation entsteht, wenn unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung notwendige häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Pflege nach dem SGB XI nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erbracht werden kann. Ein Pflegegrad ist für die Übergangspflege nach § 39e SGB V keine Voraussetzung. Das Krankenhaus muss die Voraussetzungen im Einzelfall nachvollziehbar dokumentieren.

Die Leistung umfasst unter anderem Grund- und Behandlungspflege, benötigte Arznei- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung. Auch erforderliche ärztliche Behandlung und weiteres Entlassmanagement gehören dazu.

Klären Sie den Ort ausdrücklich: Der aktuelle Gesetzestext nennt eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung oder einen anderen Standort eines Krankenhauses. Gehen Sie deshalb nicht davon aus, dass die bisherige Station automatisch die Übergangspflege übernimmt. Fragen Sie, welche Einrichtung vorgesehen ist, wer die Aufnahme abstimmt und wie eine nötige Verlegung organisiert wird.

Falls aus Ihrer Sicht weiterhin eine Krankenhausbehandlung nötig ist, besprechen Sie das mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Diese medizinische Frage muss gesondert beurteilt werden. Übergangspflege setzt an der Versorgung nach der Krankenhausbehandlung an.

Übergangspflege oder Kurzzeitpflege: Welche Leistung passt?

Die Bezeichnungen klingen ähnlich, führen aber zu unterschiedlichen Leistungen und Kostenträgern. Lassen Sie sich sagen, welche davon konkret geprüft wird.

LeistungWann sie infrage kommtZuständiger Kostenträger
Übergangspflege nach § 39e SGB VNach Krankenhausbehandlung; für die hier beschriebene Versorgungslücke ist die fehlende oder nur mit erheblichem Aufwand mögliche Anschlussversorgung zu prüfen. Höchstens zehn Tage.Gesetzliche Krankenkasse
Kurzzeitpflege nach § 39c SGB VBei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht und kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Das kann Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 betreffen.Gesetzliche Krankenkasse
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XIBei Pflegegrad 2 bis 5, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht oder ausfällt und auch teilstationäre Pflege nicht genügt.Pflegekasse

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Versorgung in einer geeigneten Einrichtung. Sie kann eine Anschlusslösung sein, wenn ein passender Platz verfügbar ist. Die Voraussetzungen und Kosten müssen dafür gesondert geklärt werden. Eine Zusage für Übergangspflege ersetzt diese Klärung nicht.

Welche Zuzahlung fällt bei Übergangspflege an?

Ohne Zuzahlungsbefreiung zahlen gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren für Übergangspflege nach § 39e SGB V 10 Euro je Kalendertag zu. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt; bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen werden angerechnet. Das folgt aus § 39e Absatz 3 in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB V.

Diese 28-Tage-Grenze betrifft die Zuzahlung. Sie verlängert die Übergangspflege nicht über zehn Tage hinaus. Teilen Sie der Klinik eine bestehende Zuzahlungsbefreiung mit. Falls noch keine vorliegt, kann die Krankenkasse prüfen, ob die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht ist.

Die Regeln gelten für diese Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privater Versicherung sollten Krankenhaus und Versicherer die Kostenübernahme konkret klären.

Was tun, wenn die Lücke trotz der Gespräche offenbleibt?

Bitten Sie um ein gemeinsames Gespräch mit dem zuständigen Entlassmanagement und dem ärztlichen Team. Rufen Sie außerdem die Krankenkasse an und nennen Sie den angekündigten Entlasstag. Fragen Sie dort gezielt nach Unterstützung beim Entlassmanagement. Wenn Übergangspflege absehbar erforderlich wird, muss das Krankenhaus die Krankenkasse umgehend einbeziehen.

Bleiben Sie bei den offenen Aufgaben: Wer übernimmt die benötigte Hilfe ab der Entlassung? Welche Alternative wurde geprüft? Wer meldet sich mit dem Ergebnis zurück? Notieren Sie Ansprechpartner und vereinbarte nächste Schritte. Bitten Sie bei einer Ablehnung um die konkrete Begründung und lassen Sie sich erklären, welche Versorgung stattdessen vorgesehen ist.

Auch während einer Übergangspflege sollte die Suche weitergehen. Aus der Leistung folgt kein Anspruch, bis zur Zusage eines bestimmten Dienstes oder bis zum frei gewordenen Wunschplatz zu bleiben. Für die ambulante Suche finden Sie weitere Schritte unter Kein Pflegedienst frei?.

Was sollte vor der Entlassung oder Verlegung geklärt sein?

Gehen Sie die Übergabe mit dem Team durch. Eine bloße Anfrage bei einem Dienst ist noch keine Zusage für den ersten Einsatz.

  • Versorgungsbeginn: Welche Einrichtung oder welcher Dienst hat zugesagt? Ab welchem Tag und für welche Aufgaben?
  • Verbleibende Lücken: Wer übernimmt die Hilfe bis zum ersten Einsatz und außerhalb der vereinbarten Zeiten?
  • Unterlagen: Liegt mindestens ein vorläufiger Entlassbrief vor, und erreichen die nötigen Informationen die Weiterbehandelnden?
  • Medikamente und Hilfsmittel: Welche Verordnungen werden gebraucht? Wie wird die Versorgung ab der Entlassung sichergestellt?
  • Übergabe und Rückfragen: Wer organisiert eine erforderliche Fahrt? Welche Ansprechperson ist bei offenen Fragen erreichbar?

Wenn die weitere Versorgung zu Hause geplant ist, können Sie ergänzend eine Pflegeanfrage über PflegeMatch stellen. Dafür hilft die Checkliste zur Pflegeanfrage. Eine Anfrage dient der Suche nach ambulanter Unterstützung; sie bucht keinen Übergangspflegeplatz. Ob ein Pflegedienst den Bedarf übernehmen kann, muss konkret vereinbart werden.

Kurz erklärt

Übergangspflege nach dem Krankenhaus einfach erklärt

Das Kurzvideo erklärt, was vor der Entlassung zu klären ist und wann Übergangspflege für höchstens zehn Tage infrage kommt.

Video-Transkript lesen

Die Klinik will entlassen, aber die Pflege danach ist noch offen? Sprich noch vor der Entlassung mit dem Sozialdienst und sag genau, welche Hilfe zu Hause fehlt. Lässt sich die Pflege danach nicht rechtzeitig organisieren, kann Übergangspflege infrage kommen, für höchstens zehn Tage. Zuständig ist die Krankenkasse, ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Ohne Befreiung kommen zehn Euro Zuzahlung pro Tag dazu. Übergangspflege gibt es aber nur in bestimmten Einrichtungen, nicht einfach auf der bisherigen Station. Frag deshalb, wo genau sie stattfindet. Und such in dieser Zeit weiter nach einem Pflegedienst. Was du vor der Entlassung klären solltest, steht in unserem Ratgeber.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Braucht man für Übergangspflege einen Pflegegrad?

Ein Pflegegrad ist für die Übergangspflege nach § 39e SGB V keine Voraussetzung. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen dieser Krankenversicherungsleistung vorliegen. Lassen Sie das Krankenhaus den konkreten Bedarf prüfen und die Krankenkasse einbeziehen.

Kann ich zehn zusätzliche Krankenhaustage verlangen?

Zehn Tage sind die gesetzliche Höchstgrenze der Übergangspflege, keine pauschale Verlängerung jeder Krankenhausbehandlung. Die Voraussetzungen müssen vorliegen und vom Krankenhaus dokumentiert werden. Daraus folgt kein Anspruch, bis zur Zusage eines gewünschten Pflegedienstes im Krankenhaus zu bleiben.

Findet Übergangspflege auf derselben Station statt?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Der aktuelle § 39e SGB V nennt eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung oder einen anderen Krankenhausstandort als Leistungsort. Lassen Sie sich vom Entlassmanagement erklären, wo die Versorgung konkret stattfinden soll.

Ist Übergangspflege dasselbe wie Kurzzeitpflege?

Nein. Übergangspflege nach § 39e SGB V und Kurzzeitpflege sind unterschiedliche Leistungen. Bei Kurzzeitpflege kommt je nach Voraussetzungen die Pflegekasse nach § 42 SGB XI oder die Krankenkasse nach § 39c SGB V infrage. Fragen Sie ausdrücklich nach der vorgesehenen Leistung und den verbleibenden eigenen Kosten.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. § 39e SGB V: Übergangspflege im Krankenhaus – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  2. § 39 SGB V: Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  3. § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  4. § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  5. § 61 SGB V: Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  6. § 62 SGB V: Belastungsgrenze – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  7. Pflegeleistungen der Krankenkasse, Stand 15. September 2026 – Bundesministerium für Gesundheit
  8. Entlassmanagement: Aufgaben von Krankenhaus und Krankenkassen – Bundesministerium für Gesundheit
  9. Rahmenvertrag Entlassmanagement, Fassung der 14. Änderungsvereinbarung, gültig ab 1. April 2026 – GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft
Fachlich geprüft

Hosam Chafei