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Pflege organisieren

Kombinationsleistung berechnen: Tabelle und Beispiele zum Pflegegeld

Ein Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege, Angehörige den Rest: Dann kann anteiliges Pflegegeld bleiben. Wie viel es ist, hängt vom verbrauchten Anteil des Sachleistungsbudgets ab.

Inhalt dieses Beitrags

Wie viel Pflegegeld bleibt bei einer Kombinationsleistung?

Kurz gesagt: Wer 60 Prozent seines monatlichen Sachleistungsbudgets nutzt, erhält bei der Kombinationsleistung noch 40 Prozent des vollen Pflegegelds. Berechnet wird mit zwei unterschiedlichen Beträgen: dem Sachleistungshöchstbetrag und dem Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrads.

Die Kombinationsleistung verbindet einen zugelassenen Pflegedienst mit selbst organisierter Pflege. Sie kommt bei Pflegegrad 2 bis 5 infrage, wenn die notwendige Pflege insgesamt sichergestellt ist (§§ 36 bis 38 SGB XI).

Für die Berechnung brauchen Sie den Pflegegrad und den Betrag, der im betreffenden Monat auf die Pflegesachleistung angerechnet wird. Ein Kostenvoranschlag hilft beim Planen; für die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch zählt die erbrachte Sachleistung.

Die folgenden Rechnungen gelten für einen vollen Monat häuslicher Pflege ohne Sonderfälle. Beginnt der Anspruch erst im laufenden Monat oder kommen etwa Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege hinzu, lassen Sie die Pflegekasse gesondert rechnen.

Mit welchen Monatsbeträgen rechnen Sie 2026?

Für die soziale Pflegeversicherung gelten diese Beträge. Die Sachleistung ist ein Höchstbetrag für Leistungen, das volle Pflegegeld die Ausgangsgröße für die anteilige Auszahlung.

PflegegradSachleistung höchstensVolles Pflegegeld
2796 Euro347 Euro
31.497 Euro599 Euro
41.859 Euro800 Euro
52.299 Euro990 Euro

Stand: 23. September 2026. Beträge nach §§ 36 und 37 SGB XI sowie der Leistungsübersicht 2026 des Bundesgesundheitsministeriums. Die Beispiele berücksichtigen keine Beihilfeansprüche.

Wenn Sie zunächst die Leistungsarten vergleichen möchten, hilft die Übersicht zu Pflegesachleistung und Pflegegeld.

So rechnen Sie den Pflegegeldanteil aus

Teilen Sie die genutzte Sachleistung durch den Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Den daraus errechneten Prozentsatz ziehen Sie von 100 Prozent ab. Dieser Rest ist der Anteil am vollen Pflegegeld.

  1. Verbrauch in Prozent: genutzte Sachleistung ÷ Sachleistungshöchstbetrag × 100.
  2. Verbleibender Anteil: 100 Prozent minus Verbrauch in Prozent.
  3. Pflegegeld: volles Pflegegeld × verbleibender Anteil ÷ 100.

Das gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen rechnet den Sachleistungsanteil kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Runden Sie anschließend den ausgezahlten Eurobetrag auf Cent.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 2, Sachleistung von 600 Euro

Dies ist eine Modellrechnung für einen vollen Monat, kein tatsächlicher Pflegefall:

  • 600 Euro ÷ 796 Euro × 100 = gerundet 75,38 Prozent Sachleistung.
  • 100 minus 75,38 = 24,62 Prozent verbleibender Pflegegeldanteil.
  • 347 Euro × 24,62 ÷ 100 = gerundet 85,43 Euro Pflegegeld.

Die 600 Euro werden im Beispiel für den Pflegedienst eingesetzt. Zusätzlich bleiben 85,43 Euro Pflegegeld. Die Differenz zwischen 796 und 600 Euro wird nicht ausgezahlt.

Für eine schnelle Gegenprobe eignet sich die Hälfte: Bei 398 Euro Sachleistung sind genau 50 Prozent des Budgets verbraucht. Es bleiben 50 Prozent von 347 Euro, also 173,50 Euro Pflegegeld.

Tabelle: Pflegegeld bei unterschiedlicher Nutzung

Die Tabelle zeigt den verbleibenden Pflegegeldbetrag je Monat. Links steht, wie viel Prozent des Sachleistungsbudgets bereits verbraucht sind. Die Zwischenwerte berechnen Sie mit der Formel oben.

Sachleistung verbrauchtPflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
0 Prozent347,00 Euro599,00 Euro800,00 Euro990,00 Euro
25 Prozent260,25 Euro449,25 Euro600,00 Euro742,50 Euro
50 Prozent173,50 Euro299,50 Euro400,00 Euro495,00 Euro
75 Prozent86,75 Euro149,75 Euro200,00 Euro247,50 Euro
100 Prozent0,00 Euro0,00 Euro0,00 Euro0,00 Euro

Eigene Berechnung aus den gesetzlichen Monatsbeträgen nach § 38 SGB XI. Bei 0 Prozent bleibt das volle Pflegegeld, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei vollständigem Verbrauch bleibt kein Pflegegeld aus der Kombination. Kosten über dem Sachleistungshöchstbetrag sind dadurch nicht automatisch finanziert.

Welche Rechnungsposten gehören in die Formel?

Verwenden Sie den Betrag, der tatsächlich auf die ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI angerechnet wird. Die Gesamtsumme eines Kostenvoranschlags kann auch Leistungen aus anderen Budgets oder privat zu zahlende Positionen enthalten. Lassen Sie diese getrennt ausweisen.

Der Entlastungsbetrag kürzt das Pflegegeld nicht. Werden geeignete Leistungen aus dem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich erstattet, zählen sie nicht als Verbrauch in der obigen Formel. Welche Leistungen dafür infrage kommen, erklärt der Beitrag zum Entlastungsbetrag.

Der Umwandlungsanspruch zählt dagegen mit. Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag lassen sich bis zu 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrags verwenden. Dafür muss im jeweiligen Monat noch Sachleistungsbudget frei sein; die ambulanten Pflegesachleistungen werden zuerst abgerechnet. Die Erstattung über den Umwandlungsanspruch gilt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Addieren Sie den umgewandelten Betrag zur sonstigen genutzten Sachleistung, bevor Sie den Prozentsatz berechnen.

Ein Modellbeispiel mit Pflegegrad 3: Werden 50 Prozent für den Pflegedienst und weitere 20 Prozent über den Umwandlungsanspruch genutzt, sind insgesamt 70 Prozent verbraucht. Es bleiben 30 Prozent von 599 Euro, also 179,70 Euro Pflegegeld. Wird die Umwandlung erst nach einer Pflegegeldzahlung abgerechnet, wird zu viel gezahltes Pflegegeld mit der Kostenerstattung verrechnet.

Kann der Anteil jeden Monat anders ausfallen?

Bei wechselndem Umfang der Sachleistung kann auch das anteilige Pflegegeld schwanken. Wer den Verbrauch nicht vorab bestimmen kann, kann bei der Pflegekasse die nachträgliche monatliche Ermittlung beantragen. Dafür muss die tatsächliche Nutzung bekannt sein.

§ 38 SGB XI sieht eine Bindung von sechs Monaten an das gewählte Verhältnis vor. Das GKV-Rundschreiben erläutert daneben die monatliche Berechnung auf Antrag und Ausnahmen bei wesentlichen Änderungen der Pflegesituation. Auch beim Wechsel zu ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung gilt die Sechsmonatsfrist laut Rundschreiben nicht. Lassen Sie sich von der Kasse bestätigen, ob Sie ein festes Verhältnis oder eine Abrechnung nach tatsächlicher Nutzung gewählt haben. Bei Änderungen klären Sie auch, ab welchem Monat sie berücksichtigt werden.

Was sollten Sie vor den ersten Einsätzen klären?

Bitten Sie den Pflegedienst um einen Kostenvoranschlag für den geplanten Monat. Daraus sollten der Umfang der Einsätze, der Anteil zulasten der Pflegekasse und mögliche private Kosten hervorgehen. Hinweise dazu finden Sie unter Kosten eines ambulanten Pflegedienstes.

Gehen Sie damit zur Pflegekasse und klären Sie:

  • Ab wann ist die Kombinationsleistung beantragt und berücksichtigt?
  • Welcher Monatsbetrag geht in die Berechnung ein, einschließlich einer möglichen Umwandlung?
  • Wie wird das Pflegegeld abgerechnet, wenn der Dienst mehr oder weniger Einsätze übernimmt?
  • Welche Aufgaben bleiben zu Hause zu organisieren, und welche Beratung benötigen Sie dafür?

Planen Sie zuerst die Hilfe, die tatsächlich gebraucht wird. Halten Sie fest, wer die übrigen Aufgaben übernimmt und wer bei Ausfällen einspringen kann. Weitere Schritte für die Suche und den Vergleich von Angeboten finden Sie im Überblick Pflege organisieren.

Wenn dafür noch ein ambulanter Dienst fehlt, können Sie über PflegeMatch eine kostenlose Pflegeanfrage stellen. Beschreiben Sie die benötigten Aufgaben und Einsatzzeiten. Ob ein Dienst passende Kapazität hat und welche Kosten entstehen, klären Sie mit dem Anbieter; die Berechnung Ihrer Leistungen übernimmt die Pflegekasse.

Kurz erklärt

Kombinationsleistung: Pflegedienst und Pflegegeld einfach erklärt

Das Kurzvideo zeigt an einem Beispiel mit Pflegegrad 2, wie viel Pflegegeld neben dem Pflegedienst übrig bleibt.

Video-Transkript lesen

Pflegedienst und Pflegegeld gleichzeitig? Mit der Kombinationsleistung geht das, ab Pflegegrad zwei. Abgerechnet wird der Pflegedienst über das Sachleistungsbudget. Vom Pflegegeld bleibt der Prozentsatz übrig, den ihr vom Budget nicht verbraucht. Ein Beispiel bei Pflegegrad zwei: Nutzt der Dienst die Hälfte des Budgets, bekommt ihr noch die Hälfte vom Pflegegeld. Ausgezahlt wird der Rest vom Budget aber nicht. Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag kürzt das Pflegegeld nicht. Wird nach dem tatsächlichen Verbrauch gerechnet, kommt das Pflegegeld erst nach der Abrechnung. Formel und Tabelle für alle Pflegegrade findest du in unserem Ratgeber.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wird das nicht verbrauchte Sachleistungsbudget ausgezahlt?

Nein. Aus dem ungenutzten Prozentsatz ergibt sich ein Anteil des Pflegegelds. Bei Pflegegrad 2 und 398 Euro genutzter Sachleistung sind 50 Prozent des Sachleistungsbudgets übrig. Das ergibt 50 Prozent von 347 Euro Pflegegeld, also 173,50 Euro. Die übrigen 398 Euro Sachleistungsbudget werden nicht als Geldleistung ausgezahlt.

Warum kommt das anteilige Pflegegeld erst nach der Abrechnung?

Bei der beantragten Berechnung nach tatsächlichem Monatsverbrauch muss zuerst die genutzte Sachleistung feststehen. Fragen Sie bei einer ausstehenden Zahlung nach, ob die Abrechnung bereits vorliegt. Den Auszahlungstermin und fehlende Unterlagen kann Ihnen die Pflegekasse nennen.

Gibt es die Kombinationsleistung auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Die Kombination aus Pflegegeld nach § 37 und Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 kommt unter anderem der zweckgebundene Entlastungsbetrag infrage.

Kann ich trotz verbleibendem Pflegegeld eine private Rechnung erhalten?

Ja, etwa wenn Sie zusätzlich privat zu zahlende Leistungen vereinbart haben. Das anteilige Pflegegeld zeigt, wie viel vom Pflegegeldanspruch übrig bleibt. Es sagt nicht aus, ob sämtliche vereinbarten Kosten durch die Pflegekasse gedeckt sind. Lassen Sie den Kostenvoranschlag nach Kassenleistungen und privaten Kosten aufteilen.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. § 36 SGB XI: Sachleistungsanspruch und monatliche Höchstbeträge – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  2. § 37 SGB XI: Pflegegeld und Voraussetzungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  3. § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  4. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 – Bundesministerium für Gesundheit
  5. Gemeinsames Rundschreiben vom 02.04.2026: Berechnung und Entscheidungsbindung, Seiten 238–239 – GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene
  6. § 45a Absatz 4 SGB XI: Umwandlungsanspruch und Anrechnung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  7. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  8. Entlastungsbetrag: Verhältnis zu anderen Pflegeleistungen – Bundesministerium für Gesundheit
Fachlich geprüft

Hosam Chafei