Zum Inhalt springen

Menü

Pflegegrad

Pflegegrad 1: Welche Leistungen es wirklich gibt

Pflegegrad 1 enttäuscht viele Familien, weil Pflegegeld und Pflegesachleistung fehlen. Die vorhandenen Bausteine sind trotzdem nützlich, wenn man sie kennt und aktiv abruft.

Inhalt dieses Beitrags

Ehrliche Einordnung zuerst

Kurz gesagt: Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung, aber mehrere nützliche Bausteine: den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Anspruch auf Beratung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für die Anpassung der Wohnung. Wer diese Leistungen aktiv abruft, kann die Selbstständigkeit länger erhalten und eine spätere Verschlechterung besser abfedern.

Pflegegrad 1 bedeutet eine noch geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Gesetzgeber setzt hier auf Vorbeugung und Unterstützung im Alltag statt auf laufende Pflegeleistungen. Das fühlt sich für viele Familien zu knapp an, besonders wenn der Alltag bereits anstrengend ist. Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Ansprüche vollständig zu kennen.

Beträge und Einzelheiten können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft der Pflegekasse.

Der wichtigste Baustein: der Entlastungsbetrag

Auch bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für häusliche Pflege. Er kann unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa Haushaltshilfen oder Betreuungsgruppen, sowie für bestimmte weitere Leistungen. Ausgezahlt wird gegen Belege, nicht bar im Voraus. Wie Abrechnung, Ansparen und typische Fehler funktionieren, erklärt der Beitrag Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat richtig nutzen.

Was es außerdem gibt

§ 28a SGB XI listet die Leistungen bei Pflegegrad 1 ausdrücklich auf: darunter Pflegeberatung, auf Wunsch halbjährliche Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit (ohne Pflicht), Pflegehilfsmittel einschließlich technischer Hilfen wie einem Hausnotruf, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie Badumbau oder Türverbreiterung sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige. Die jeweils aktuellen Beträge nennt der Leistungsüberblick der Pflegeversicherung; die Pflegekasse rechnet verbindlich.

Praktisch heißt das: Schon mit Pflegegrad 1 lässt sich Wohnung, Sicherheit und Alltagsunterstützung spürbar verbessern, wenn die Anträge gestellt werden. Von allein passiert nichts.

Was bei Pflegegrad 1 nicht geht

Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistung und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Was diese Leistungen umfassen, zeigt der Beitrag Pflegegrad 2: Diese Leistungen stehen Ihnen zu. Ein ambulanter Dienst kann bei Pflegegrad 1 trotzdem beauftragt werden, dann allerdings privat oder im Rahmen des Entlastungsbetrags, soweit die Kasse die Leistung anerkennt.

Verschlechterung ernst nehmen

Pflegebedarf verändert sich. Führen Sie ein einfaches Verlaufsheft: neue Einschränkungen, Stürze, nachlassende Orientierung, wachsender Hilfebedarf beim Waschen oder Anziehen. Bei deutlicher Verschlechterung lohnt der Antrag auf Höherstufung; die Begutachtung schaut dann auf den aktuellen Zustand. Für eine erste unverbindliche Einordnung steht der Pflegegrad-Rechner bereit; er ersetzt keine Begutachtung.

Den Überblick über Einstufung und alle Leistungsarten gibt der Beitrag Pflegegrad verstehen: Einstufung, Leistungen und nächste Schritte. Wie es nach einer Höherstufung praktisch weitergeht, beschreibt Pflegegrad da, wie finde ich jetzt einen Pflegedienst?.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistung setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 ist der wichtigste laufende Baustein der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote und bestimmte Leistungen.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann aber der Entlastungsbetrag für bestimmte Unterstützung eingesetzt werden; was konkret anerkannt und abrechenbar ist, klärt die Pflegekasse.

Was tun, wenn der Hilfebedarf steigt?

Dokumentieren Sie Veränderungen und stellen Sie bei deutlicher Verschlechterung einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse. Eine unverbindliche erste Orientierung kann der Pflegegrad-Rechner geben; verbindlich entscheidet die Begutachtung.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag – Bundesministerium für Gesundheit
  2. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  3. § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1 – Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz