Recht und Gesetze
Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI: Was seit 2026 gilt
Der Beratungseinsatz sichert die häusliche Pflege ab und ist seit 2026 einheitlich geregelt. Für Pflegedienste ist er zugleich Pflichtaufgabe der Versorgungslandschaft und planbare Leistung.
Inhalt dieses Beitrags
Eine Pflicht mit Zweck, keine Kontrolle zum Selbstzweck
Kurz gesagt: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen; in den Pflegegraden 4 und 5 ist die Beratung zusätzlich vierteljährlich möglich. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, die erste aber nicht. Wird der Pflichtbesuch nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Durchführen dürfen den Einsatz unter anderem zugelassene Pflegedienste; die Kosten trägt die Pflegekasse.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI hat zwei Aufgaben: Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und unterstützt die pflegenden Personen praktisch. Seit der Vereinheitlichung durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, in Kraft seit 1. Januar 2026, gilt für alle Pflichtbesuche derselbe halbjährliche Rhythmus. Zusätzlich gilt bis einschließlich 31. März 2027 eine Video-Ausnahme: Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die erste Beratung muss aber in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Dieser Beitrag erklärt die Regeln für beide Seiten: Familien, die den Besuch abrufen müssen, und Dienste, die ihn durchführen.
Die Intervalle im Überblick
| Situation | Regel |
|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5, ausschließlich Pflegegeld | halbjährlich ein Beratungsbesuch verpflichtend |
| Pflegegrad 4 und 5 | zusätzlich vierteljährliche Inanspruchnahme möglich |
| Bis 31. März 2027 | auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die erste nicht |
| Pflegegrad 1 | halbjährlich freiwillig möglich |
| Bezug von Pflegesachleistungen | halbjährlich freiwillig möglich |
| Pflichtbesuch nicht abgerufen | Pflegegeld ist angemessen zu kürzen, im Wiederholungsfall zu entziehen |
Grundlage ist § 37 Abs. 3 bis 3c und Abs. 6 SGB XI in der seit 2026 geltenden Fassung. Wer eine Kombinationsleistung mit einem Pflegedienst nutzt, bespricht die Situation ohnehin regelmäßig mit Fachpersonal; die Unterschiede der Leistungsarten erklärt der Beitrag Pflegesachleistung und Pflegegeld einfach erklärt.
Was im Besuch passiert und was nicht
Der Beratungseinsatz beginnt grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit. Bis einschließlich 31. März 2027 kann danach auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Fachpersonen schauen auf die Pflegesituation, geben praktische Hinweise, erkennen Überlastung und Risiken früh und zeigen Unterstützungsmöglichkeiten auf. Der Besuch ist keine Prüfung mit Notencharakter und keine Verkaufsveranstaltung. Seriöse Dienste beraten neutral und drängen nicht auf Vertragsabschlüsse.
Durchführen dürfen den Einsatz zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen und, wenn vor Ort nichts anderes verfügbar ist, beauftragte Pflegefachpersonen. Zusätzlich kommen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen sowie fachlich geeignete Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften in Betracht. Die Vergütung trägt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen.
Warum das Thema für Pflegedienste zählt
Für ambulante Dienste sind Beratungseinsätze eine planbare, vergütete Regelleistung mit gesellschaftlichem Zweck. Sie verlangen qualifiziertes Personal, saubere Terminorganisation und eine ehrliche, druckfreie Beratung. Wer hier verlässlich arbeitet, baut Vertrauen in der Region auf, bei Familien ebenso wie bei Pflegekassen und Beratungsstellen.
Wichtig ist die professionelle Trennung: Die Beratung dient der pflegebedürftigen Person, nicht der Kundengewinnung. Ergibt sich aus einem Besuch später eine Versorgungsanfrage, muss sie auf der freien Entscheidung der Familie beruhen.
Einordnung in die aktuelle Rechtslage
Die vereinheitlichten Intervalle sind geltendes Recht, unabhängig von der diskutierten Pflegereform; deren Stand erklärt der Beitrag Pflegereform 2026: Was der PNOG-Entwurf für Pflegedienste bedeutet. Wie der Medizinische Dienst die Qualität ambulanter Dienste seit Juli 2026 prüft, zeigt der Beitrag Neue Qualitätsprüfungen ambulant: Was seit Juli 2026 gilt. Den Gesamtrahmen bündelt der Überblick Recht und Gesetze für ambulante Pflegedienste.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Wie oft ist der Beratungsbesuch bei Pflegegeld Pflicht?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einmal eine Beratung abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 kann die Beratung zusätzlich vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die erste Beratung muss aber in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Was passiert, wenn der Pflichtbesuch nicht abgerufen wird?
Dann hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Familien sollten die Termine deshalb ernst nehmen und dokumentieren.
Wer darf den Beratungseinsatz durchführen und wer bezahlt ihn?
Durchführen dürfen ihn zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen und in bestimmten Fällen beauftragte Pflegefachpersonen. Zusätzlich kommen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen sowie fachlich geeignete Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften in Betracht. Die Vergütung trägt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen.
Nachvollziehbar
Quellen
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen – Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Häusliche Pflege: Beratung in der eigenen Häuslichkeit bei Pflegegeldbeziehenden – Bundesministerium für Gesundheit
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Bundesministerium für Gesundheit