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Recht und Gesetze

Pflegereform 2026: Was der PNOG-Entwurf für Pflegedienste bedeutet

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes würde Leistungsrecht, Vergütung und Personalkalkulation ambulanter Dienste spürbar verändern. Noch ist nichts davon geltendes Recht.

Gesetzgebung 2026Vom Entwurf zum Gesetz
  1. 1

    Referentenentwurf

    Aktueller Stand: Entwurf des Ministeriums.

  2. 2

    Kabinett

    Beschluss der Bundesregierung.

  3. 3

    Bundestag

    Beratung und Abstimmung.

  4. 4

    Bundesrat

    Beteiligung der Länder.

  5. 5

    Verkündung

    Erst dann gilt neues Recht.

Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht unverändert.

Inhalt dieses Beitrags

Ein Entwurf mit großer Reichweite, aber noch kein Gesetz

Kurz gesagt: Das Bundesgesundheitsministerium hat am 4. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Für ambulante Dienste sind vor allem vier Punkte relevant: Einzelleistungen sollen in Budgets aufgehen, ein Überbrückungsbudget soll Not- und Akutsituationen absichern und ambulante Notdienste stärken, das Vertrags- und Vergütungsrecht soll eine Innovationsregel erhalten, und die Tariftreueregelung soll befristet ausgesetzt werden. Nichts davon ist beschlossen. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.

Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums, noch vor Kabinettsbeschluss und Parlamentsberatung. Erfahrungsgemäß ändern sich Inhalte in diesem Verfahren deutlich. Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom Juli 2026 und wird bei wesentlichen Verfahrensschritten aktualisiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Budgets statt Einzelleistungen

Der Entwurf will das Leistungsrecht vereinfachen: Verschiedene Einzelleistungen sollen in neue ambulante Sach- und Entlastungsbudgets sowie ein Sozialraum-Budget überführt und den Versicherten gebündelt, möglichst antragslos zur Verfügung stehen. Für Dienste würde das die Beratung von Kunden, die Leistungsplanung und die Abrechnungslogik verändern, denn viele heutige Abgrenzungsfragen zwischen einzelnen Leistungsarten entfielen oder verschöben sich.

Zusätzlich ist ein Überbrückungsbudget für pflegerische Not- und Akutsituationen geplant, etwa wenn pflegende Angehörige durch Unfall oder Krankheit ausfallen. Diese Leistungen sollen laut Entwurf insbesondere durch Notdienste in der ambulanten Pflege, aber auch durch Kurzzeitpflege erbracht werden. Für ambulante Dienste könnte hier ein neues, planbares Einsatzfeld entstehen. Verlässliche Aussagen zu Vergütung und Organisation gibt es dafür noch nicht.

Tariftreue: befristete Aussetzung geplant, heute weiter Pflicht

Der Entwurf sieht eine befristete Aussetzung der Tariftreueregelung vor, um den Anstieg der Pflegekosten zu dämpfen. Das wäre ein spürbarer Eingriff, denn seit September 2022 ist die Entlohnung der Pflege- und Betreuungskräfte auf Tarifniveau oder regional üblichem Niveau Zulassungsvoraussetzung.

Für die Praxis gilt eine klare Linie: Solange die Aussetzung nicht beschlossen und in Kraft ist, bleibt § 72 SGB XI unverändert maßgeblich. Kalkulieren Sie Personal deshalb weiterhin auf dem geforderten Niveau; die Hintergründe erklärt der Beitrag Pflegedienst gründen: Alle Voraussetzungen im Überblick. Auch bei einer späteren Aussetzung wäre sie befristet, und Löhne lassen sich im laufenden Betrieb ohnehin nicht kurzfristig absenken, ohne Personal zu verlieren.

Innovationsregel, Digitalisierung und weitere Punkte

Das Vertrags- und Vergütungsrecht soll geöffnet werden: Einrichtungen sollen gemeinsam mit den Pflegekassen über eine Innovationsregel von rahmenvertraglichen Vorgaben abweichen können. Für die Digitalisierung der Langzeitpflege sind 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes vorgesehen. Daneben plant der Entwurf unter anderem einen Anspruch auf Pflegebegleitung in der häuslichen Pflege, ein digitales „Pflege-Cockpit" der Pflegekassen und eine stärkere Ausrichtung auf Prävention und Rehabilitation.

Finanzierung: Dynamisierung und Einschnitte

Zur Stabilisierung der Finanzen kombiniert der Entwurf Mehreinnahmen und Minderausgaben. Ab 2028 sollen die Leistungsbeträge regelmäßig jährlich angepasst werden. Zugleich enthält der Entwurf Einschnitte, die Kundengespräche berühren werden. Beim erstmaligen Bezug soll das Entlastungsbudget in den Pflegegraden 2 und 3 in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Im Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wegfallen und durch einen Anspruch auf Pflegebegleitung ersetzt werden. Informieren Sie Kunden sachlich und erst dann konkret, wenn Regelungen tatsächlich beschlossen sind.

Was ambulante Dienste jetzt sinnvoll tun

Bauen Sie nichts auf den Entwurf um. Sinnvoll sind drei Dinge: das Verfahren über Ministerium und Verbände verfolgen, in der Finanz- und Personalplanung mit dem geltenden Recht arbeiten und Szenarien nur intern durchdenken, etwa für Budgets und Notdienst-Einsätze. Den rechtlichen Gesamtrahmen ordnet der Überblick Recht und Gesetze für ambulante Pflegedienste ein.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gilt die Pflegereform 2026 schon?

Nein. Es gibt bisher einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026. Das Gesetzgebungsverfahren mit Kabinett, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat steht noch aus, Inhalte können sich ändern. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht unverändert.

Fällt die Tariftreue für Pflegedienste weg?

Der Entwurf sieht eine befristete Aussetzung der Tariftreueregelung vor. Beschlossen ist das nicht, und aktuell gilt die tarifliche beziehungsweise regional übliche Entlohnung nach § 72 SGB XI als Zulassungsvoraussetzung weiter. Kalkulieren Sie Personalkosten deshalb weiterhin auf diesem Niveau.

Was wird aus Pflegesachleistung und Verhinderungspflege?

Nach dem Entwurf sollen verschiedene Einzelleistungen in neue ambulante Sach- und Entlastungsbudgets sowie ein Sozialraum-Budget überführt und möglichst antragslos nutzbar werden. Wie die Übergänge und die Abrechnung im Detail aussehen, entscheidet erst das weitere Verfahren.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. Referentenentwurf: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Stand 04.06.2026 – Bundesministerium für Gesundheit
  2. § 72 SGB XI: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag – Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Fachlich geprüft

Hosam Chafei