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Pflegegrad

Muss Pflegegeld versteuert werden? Was für Pflegebedürftige und Angehörige gilt

Für die pflegebedürftige Person ist Pflegegeld steuerfrei. Geben Sie es an Angehörige oder nahestehende Helfer weiter, bleibt es dort meist ebenfalls steuerfrei, kostet die pflegende Person aber in der Regel den Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro im Jahr.

Steuer 2026Pflegegeld und Steuer
Pflegegeldsteuerfreifür die gepflegte Person
Pauschbetrag Pflegegrad 2600 €pro Jahr
Pauschbetrag Pflegegrad 31.100 €pro Jahr
Pauschbetrag Pflegegrad 4 und 51.800 €pro Jahr

Den Pauschbetrag gibt es in der Regel nur, wenn die pflegende Person kein Geld für die Pflege bekommt, auch kein weitergeleitetes Pflegegeld.

Inhalt dieses Beitrags

Die kurze Antwort

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Solche Leistungen sind steuerfrei (§ 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG). Die pflegebedürftige Person zahlt darauf keine Steuer. Das Geld hebt auch ihren Steuersatz nicht an, denn es steht nicht in der Liste der Leistungen mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dasselbe gilt für die Pflegesachleistung, den Entlastungsbetrag und das Geld der Pflegekasse für die Verhinderungspflege.

Für die Menschen, die pflegen, kommt es darauf an, wer sie sind und wie viel Geld sie bekommen. Gibt die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an Angehörige weiter, ist es dort in aller Regel steuerfrei. Das gilt auch für Freunde oder Nachbarn, wenn sie mit ihrer Hilfe eine sittliche Pflicht gegenüber der gepflegten Person erfüllen. Steuer kann anfallen, wenn das nicht der Fall ist oder mehr Geld fließt, als das Gesetz freistellt.

Wer für die Pflege kein Geld bekommt, kann in der eigenen Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag nutzen. Weitergeleitetes Pflegegeld und Pauschbetrag schließen sich in der Regel aus. Welche Variante besser passt, steht weiter unten.

Pflegegeld an Angehörige weitergeben

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Sie stellt damit ihre Pflege selbst sicher (§ 37 SGB XI). Oft gibt sie das Geld ganz oder teilweise an die Menschen weiter, die sie versorgen. Für diese Menschen regelt § 3 Nummer 36 EStG die Steuer. Steuerfrei sind danach Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind.

Die Hilfe kommt von Angehörigen oder aus einer sittlichen Pflicht. Angehörige im Sinne des Steuerrechts sind unter anderem Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Kinder und Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten (§ 15 Abgabenordnung). Bei Freunden, Nachbarn oder entfernteren Verwandten kommt es darauf an, ob sie mit ihrer Hilfe eine sittliche Pflicht gegenüber der gepflegten Person erfüllen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geht davon regelmäßig aus, wenn jemand nicht mehr als zwei pflegebedürftige Menschen versorgt. Für Angehörige gilt diese Grenze nicht.

Das Geld bleibt unter einer Obergrenze. Steuerfrei ist höchstens so viel, wie das Pflegegeld für den Pflegegrad der gepflegten Person beträgt. Mindestens ist es aber so viel wie der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Diese Untergrenze zählt vor allem bei Pflegegrad 1, für den es kein Pflegegeld gibt. Die folgende Tabelle zeigt die Werte für 2026 und daneben den Pflege-Pauschbetrag, um den es im nächsten Abschnitt geht.

PflegegradSteuerfrei für HelferPflege-Pauschbetrag
1bis 131 Euro im Monatkeiner
2bis 347 Euro im Monat600 Euro im Jahr
3bis 599 Euro im Monat1.100 Euro im Jahr
4bis 800 Euro im Monat1.800 Euro im Jahr
5bis 990 Euro im Monat1.800 Euro im Jahr

Was über die Grenze hinausgeht, ist nach dieser Regel nicht mehr steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main nimmt außerdem Geld aus, das die pflegebedürftige Person aus eigener Tasche zusätzlich zahlt, selbst wenn die Summe unter dem Pflegegeld bleibt. Kommt das Pflegegeld aus einer privaten Pflegepflichtversicherung oder aus der Beihilfe für häusliche Pflege, gilt dieselbe Steuerbefreiung wie für Geld der Pflegekasse.

Ob auf solche Beträge am Ende wirklich Steuer anfällt, richtet sich nach dem übrigen Einkommen. Wie das Geld einzuordnen ist, entscheidet der Einzelfall, etwa ob ein Arbeitsvertrag oder ein Minijob vereinbart ist. In solchen Fällen lohnt eine Beratung beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung.

Unabhängig von der Steuer zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Bedingungen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Eine davon sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage (§ 19 SGB XI). Was das bringt, steht im Beitrag Rentenpunkte für pflegende Angehörige.

Verhinderungspflege: Geld für die Vertretung

Fällt die Hauptpflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten einer Vertretung. Das heißt Verhinderungspflege. Wie viel die Kasse erstattet, hängt davon ab, wer einspringt (§ 39 SGB XI).

  • Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Menschen aus demselben Haushalt die Vertretung nicht beruflich, zahlt die Kasse in der Regel bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes. Notwendige Ausgaben der Vertretung kann sie auf Nachweis zusätzlich erstatten, zusammen höchstens 3.539 Euro im Jahr.
  • Springen andere Menschen ein, etwa Nachbarn oder Freunde, zahlt die Kasse bis zu 3.539 Euro im Jahr. Diesen Betrag teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI).

Steuerlich unterscheidet die Finanzverwaltung nicht zwischen der laufenden Pflege und der Vertretung. Es gilt dieselbe Regel wie beim Pflegegeld. Das Geld ist steuerfrei, wenn Angehörige oder Menschen mit sittlicher Pflicht einspringen, und zwar bis zu den Beträgen des Pflegegeldes. Springt ein Nachbar ein, ohne damit eine sittliche Pflicht zu erfüllen, ist das Geld nicht steuerfrei. Fließt mehr als die Grenze, ist der Teil darüber nicht steuerfrei. So steht es in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main von 2018, die zwischen Bund und Ländern abgestimmt war. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags geben sie wieder.

Ob dabei Monat für Monat oder über das ganze Jahr gerechnet wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das wird wichtig, wenn eine Vertretung über einige Wochen viel Geld auf einmal bringt oder dieselbe Person im selben Monat schon das laufende Pflegegeld bekommt. Fragen Sie in solchen Fällen beim Finanzamt nach, bevor Sie die Steuererklärung abgeben.

Übernimmt ein Pflegedienst die Vertretung, versteuert der Dienst seine Einnahmen selbst. Für die Familie entsteht daraus keine Steuerfrage.

Pflege-Pauschbetrag für Pflege ohne Bezahlung

Wer jemanden pflegt und dafür kein Geld bekommt, kann in der eigenen Einkommensteuererklärung den Pflege-Pauschbetrag beantragen (§ 33b Absatz 6 EStG). Er wird vom Einkommen abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Einzelne Ausgaben müssen Sie dafür nicht belegen. Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro im Jahr, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro. Die 1.800 Euro gibt es auch, wenn die gepflegte Person als hilflos gilt, etwa mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis.

Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder gilt als hilflos.
  • Sie pflegen persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person. Die Wohnung liegt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Sie bekommen für die Pflege keine Einnahmen. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien zählen die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für Sie zahlt, dabei nicht als Einnahme.
  • Sie pflegen, weil Sie der Person nahestehen. Das Finanzamt erkennt das an, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht.
  • Sie geben in Ihrer Erklärung die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an. Den Pflegegrad weisen Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nach.

Nach den Einkommensteuer-Richtlinien pflegen Sie auch dann persönlich, wenn zeitweise ein Pflegedienst mithilft. Der Pauschbetrag bleibt Ihnen also, wenn Sie sich bei einem Teil der Pflege entlasten lassen.

Ändert sich der Pflegegrad im Lauf des Jahres, zählt der höchste Grad des Jahres. Gekürzt wird nicht. Pflegen Sie zwei Menschen, etwa beide Eltern, steht Ihnen der Pauschbetrag für jede der beiden Personen zu.

Pflegen mehrere Menschen dieselbe Person, wird der Betrag geteilt. Mit zählen dabei nur Pflegende, die selbst alle Bedingungen erfüllen. Bekommt zum Beispiel die Tochter das Pflegegeld weitergeleitet und der Sohn pflegt unbezahlt mit, steht dem Sohn der volle Pauschbetrag zu.

Statt des Pauschbetrags können Sie auch die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung angeben, die Sie selbst zwangsläufig getragen haben, abzüglich aller Erstattungen. Davon zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet (§ 33 EStG). Das lohnt sich deshalb nur bei deutlich höheren Kosten. Beides zusammen geht nicht.

Pflegegeld weitergeben oder Pauschbetrag nutzen?

Bekommen Sie das Pflegegeld weitergeleitet, zählt es in der Regel als Einnahme für die Pflege. Dann gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag, egal wie viel Geld fließt. So steht es im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch.

Es gibt zwei Ausnahmen. Bei Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung bekommen, zählt das Pflegegeld nie als Einnahme, egal wofür sie es verwenden. Die zweite Ausnahme betrifft Geld, das Sie nur verwalten. Liegt das Pflegegeld bei Ihnen und Sie bezahlen davon ausschließlich Ausgaben der gepflegten Person, ist es keine Einnahme. Das müssen Sie im Einzelnen belegen können und das Geld von Ihrem eigenen getrennt halten.

Am klarsten ist es, wenn das Pflegegeld auf dem Konto der gepflegten Person bleibt und nur für deren Ausgaben verwendet wird, etwa für einen Pflegedienst, Einkäufe oder Hilfe im Haushalt. Dann bekommen Sie selbst nichts, und der Pauschbetrag steht Ihnen offen.

Was sich mehr lohnt, ist keine reine Steuerfrage. Das Pflegegeld gehört der gepflegten Person, und sie entscheidet, wofür sie es einsetzt. Der Pauschbetrag senkt nur das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer er spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Wer wenig oder kein steuerpflichtiges Einkommen hat, spart dadurch wenig oder nichts.

Zählt Pflegegeld als Einkommen?

Neben der Steuer gibt es eigene Regeln für Sozialleistungen, Unterhalt und Renten.

  • Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld: Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, zählen Pflegegeld und die anderen Leistungen der Pflegeversicherung nicht als Einkommen. Das gilt etwa für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), die Sozialhilfe und das Wohngeld. Die einzige Ausnahme ist das Pflegeunterstützungsgeld, das Beschäftigte bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bekommen (§ 13 Absatz 5 SGB XI).
  • Wohngeld für die pflegende Person: Bekommen Sie Wohngeld und erhalten steuerfreies Geld für die Pflege eines Menschen, der nicht in Ihrem Haushalt lebt, zählt die Hälfte davon als Einkommen (§ 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG).
  • Unterhalt: Weitergeleitetes Pflegegeld bleibt bei Unterhaltsansprüchen und Unterhaltspflichten der pflegenden Person grundsätzlich außer Betracht. Das Gesetz kennt Ausnahmen, unter anderem beim Unterhalt für minderjährige Kinder (§ 13 Absatz 6 SGB XI).
  • Witwen- und Witwerrente: Das eigene Pflegegeld wird nicht angerechnet. Geld, das eine pflegende Person von der gepflegten Person bekommt, bleibt ebenfalls außen vor, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt, das ihrem Anteil an der Pflege entspricht (§ 18a SGB IV).

Was Sie in der Steuererklärung tun

Als pflegebedürftige Person müssen Sie für das Pflegegeld nichts tun. Es ist steuerfrei und erhöht Ihren Steuersatz nicht.

Als Angehörige oder Angehöriger mit weitergeleitetem Pflegegeld bleibt das Geld bis zur Grenze aus der Tabelle steuerfrei. Heben Sie Kontoauszüge und den Bescheid der Pflegekasse auf. Eine kurze Notiz, wer wen pflegt, hilft, falls das Finanzamt später nachfragt.

Als pflegende Person ohne Bezahlung beantragen Sie den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung. Dafür brauchen Sie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person und den Bescheid über den Pflegegrad.

Für Helfer, die weder Angehörige sind noch eine sittliche Pflicht erfüllen, und bei Zahlungen über der Grenze sind die Einnahmen ganz oder teilweise steuerpflichtig. Klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung, wie Sie sie angeben.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Als pflegebedürftige Person nicht. Das Pflegegeld ist eine steuerfreie Leistung der Pflegeversicherung und erhöht auch Ihren Steuersatz nicht. Bekommen Sie als Angehörige oder Angehöriger weitergeleitetes Pflegegeld, ist es bis zur Höhe des Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad steuerfrei. Heben Sie Kontoauszüge und den Bescheid der Pflegekasse auf, falls das Finanzamt nachfragt.

Kann ich den Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld bekommen?

Wenn Sie das Pflegegeld weitergeleitet bekommen, in der Regel nicht. Es zählt dann als Einnahme für die Pflege, egal wie hoch es ist. Anders ist es, wenn Sie das Geld nur für die gepflegte Person verwalten und davon nachweisbar nur deren Ausgaben bezahlen. Bei Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung bekommen, schadet das Pflegegeld dem Pauschbetrag nie.

Bis zu welchem Betrag ist Verhinderungspflege steuerfrei?

Für Angehörige und für Menschen, die mit der Vertretung eine sittliche Pflicht gegenüber der gepflegten Person erfüllen, ist das Geld bis zur Höhe des Pflegegeldes für den Pflegegrad steuerfrei, also 2026 zwischen 347 und 990 Euro im Monat. Ob das Finanzamt dabei Monat für Monat oder über das Jahr rechnet, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Bei höheren Beträgen auf einmal lohnt eine Nachfrage beim Finanzamt.

Muss ich den Entlastungsbetrag versteuern?

Die pflegebedürftige Person nicht, denn auch der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Helfen Angehörige oder Menschen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, im Alltag und bekommen dafür Geld, ist es mindestens bis 131 Euro im Monat steuerfrei. Das gilt auch bei Pflegegrad 1, für den es kein Pflegegeld gibt.

Wird Pflegegeld auf die Witwenrente angerechnet?

Nein. Das eigene Pflegegeld gehört nicht zu den Einkommen, die auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden. Bekommen Sie als pflegende Person Geld von der gepflegten Person, bleibt es ebenfalls außen vor, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt, das Ihrem Anteil an der Pflege entspricht.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen (Nummer 1 Buchstabe a: Leistungen der Pflegeversicherung, Nummer 36: Einnahmen von Angehörigen und Pflegepersonen mit sittlicher Pflicht) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  2. § 33b EStG: Pflege-Pauschbetrag (Absatz 6) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  3. § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  4. § 32b EStG: Progressionsvorbehalt – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  5. § 65 EStDV: Nachweis von Pflegegrad und Merkzeichen H – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  6. § 15 AO: Angehörige – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  7. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: R 33b und H 33b (Pflege-Pauschbetrag, weitergeleitetes Pflegegeld, sittliche Verpflichtung) – Bundesministerium der Finanzen
  8. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Einkommensteuerliche Behandlung der weitergeleiteten Zahlungen für Verhinderungspflege (WD 4 - 3000 - 202/18, mit der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 3. August 2018) – Deutscher Bundestag
  9. OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18. März 2024 (S 2342 A-00067): Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG, öffentlicher Auszug – Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Auszug bei Deubner Recht & Steuern)
  10. § 37 SGB XI: Pflegegeld (Beträge 2026) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  11. § 39 SGB XI: Verhinderungspflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  12. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  13. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  14. § 13 SGB XI: Pflegeleistungen und andere Sozialleistungen (Absätze 5 und 6) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  15. § 19 SGB XI: Begriff der Pflegeperson – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  16. § 14 WoGG: Jahreseinkommen beim Wohngeld (Absatz 2 Nummer 26) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  17. § 18a SGB IV: Einkommen bei Renten wegen Todes – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  18. § 19 SGB II: Grundsicherungsgeld – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz