Zum Inhalt springen

Pflegegrad

Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Was ein Jahr Pflege 2026 bringt

Pflegen Sie jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause, zahlt dessen Pflegekasse unter bestimmten Bedingungen Beiträge für Ihre Rente, ohne dass Sie selbst etwas einzahlen. Ein Jahr Pflege bringt 2026 je nach Pflegegrad und Leistungsart rund 0,17 bis 0,91 Rentenpunkte, nach heutigem Wert etwa 7 bis 39 Euro mehr Rente im Monat.

Rente 2026Ein Jahr Pflege mit Pflegegeld
Pflegegrad 20,25 Punkteetwa 10,49 € Rente im Monat
Pflegegrad 30,39 Punkteetwa 16,71 € Rente im Monat
Pflegegrad 40,64 Punkteetwa 27,20 € Rente im Monat
Pflegegrad 50,91 Punkteetwa 38,85 € Rente im Monat

Bei Kombination oder Sachleistung etwas weniger. Voraussetzung sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an zwei Tagen.

Inhalt dieses Beitrags

Wie viele Rentenpunkte ein Jahr Pflege bringt

Die Pflegekasse der gepflegten Person zahlt für Sie Beiträge an die Rentenversicherung, als hätten Sie ein bestimmtes Einkommen. Wie hoch dieses gedachte Einkommen ist, richtet sich nach dem Pflegegrad und nach der Leistung, die die gepflegte Person bezieht (§ 166 Absatz 2 SGB VI). Sie selbst zahlen nichts.

Bei den Leistungen gibt es drei Fälle. Beim Pflegegeld pflegen Sie oder andere private Helfer, und die gepflegte Person bekommt das Geld. Bei der Sachleistung rechnet ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Die Kombination ist beides zusammen, wie im Beitrag Kombinationsleistung berechnen beschrieben.

Für ein volles Jahr Pflege im Jahr 2026 ergeben sich diese Werte:

PflegegradLeistungPunkte pro JahrRente pro Monat
2Pflegegeld0,2510,49 €
2Kombination0,218,92 €
2Sachleistung0,177,34 €
3Pflegegeld0,3916,71 €
3Kombination0,3314,20 €
3Sachleistung0,2811,69 €
4Pflegegeld0,6427,20 €
4Kombination0,5423,11 €
4Sachleistung0,4519,04 €
5Pflegegeld0,9138,85 €
5Kombination0,7833,02 €
5Sachleistung0,6427,20 €

Die Punkte sind auf zwei Stellen gerundet, die Euro-Beträge rechnen mit genaueren Werten. Die Spalte „Rente pro Monat“ zeigt, um wie viel ein solches Pflegejahr Ihre spätere Rente nach heutigem Stand etwa erhöht, vor Abzügen wie Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beträge stammen aus der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (Stand Juni 2026). Sie rechnen mit dem Rentenwert von 42,52 Euro je Punkt, der seit 1. Juli 2026 gilt. Der Rentenwert wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgelegt (§ 65 SGB VI).

Die Rentenpunkte sind mit dem vorläufigen Durchschnittsverdienst für 2026 gerechnet, also 51.944 Euro. In Ihrem Rentenkonto setzt die Rentenversicherung später meist den endgültigen Wert ein (§ 70 Absatz 1 SGB VI). Die Punkte können sich deshalb noch leicht verschieben.

Ein Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter mit Pflegegrad 3, sie bekommt nur Pflegegeld. Für 2026 überweist die Pflegekasse dann rund 316 Euro im Monat an die Rentenversicherung. Grob gerechnet mit den Werten von 2026 ergeben fünf solche Jahre knapp 2 Rentenpunkte und rund 84 Euro mehr Rente im Monat. Pflegt eine Person allein, liegt der Beitrag 2026 je nach Pflegegrad und Leistung zwischen rund 139 und 736 Euro im Monat.

Bei geteilter Pflege gelten andere Werte, dazu weiter unten mehr. Abweichen können die Werte außerdem bei einem alten Bestandsschutz aus der Zeit vor 2017. Verdienen Sie neben der Pflege sehr gut, kann die Pflege weniger bringen. Beiträge aus Beruf und Pflege werden zusammen höchstens aus 8.450 Euro im Monat berechnet, der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (§ 22 Absatz 2 SGB IV).

Wer Rentenbeiträge für die Pflege bekommt

Die Pflegekasse zahlt, wenn alle diese Punkte zutreffen (§ 3 SGB VI, §§ 19 und 44 SGB XI):

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Rentenbeiträge.
  • Sie pflegen mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Mit zählen Hilfe bei körperbezogenen Aufgaben wie Waschen und Anziehen, Hilfe im Haushalt und Betreuung.
  • Die Pflege findet zu Hause statt. Das kann auch Ihre eigene Wohnung sein, ein Pflegeheim zählt nicht.
  • Sie pflegen nicht beruflich. Geld von der gepflegten Person bis zur Höhe des Pflegegelds, das zum Umfang Ihrer Pflege passt, ist unschädlich. Bei höheren Beträgen prüft die Pflegekasse, ob die Pflege noch als nicht beruflich gilt.
  • Neben der Pflege arbeiten Sie regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
  • Die Pflege ist auf Dauer angelegt. Wer nur kurz einspringt, etwa als Vertretung im Urlaub, ist nicht versichert.
  • Sie wohnen in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz.

Ob Sie verwandt sind, spielt keine Rolle. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können so versichert sein.

Ausgeschlossen sind unter anderem Menschen, die nach dem regulären Rentenalter eine volle Altersrente beziehen (§ 5 Absatz 4 SGB VI). Dasselbe gilt für Pensionärinnen und Pensionäre, die nach Erreichen ihrer Altersgrenze eine Versorgung aus dem Beamtenrecht beziehen.

Was ein Pflegedienst an Ihren Rentenpunkten ändert

Rechnet ein Pflegedienst über die Sachleistung ab, zahlt die Pflegekasse etwas weniger in Ihre Rente ein. Bei der Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung sind es 85 Prozent des Werts für reines Pflegegeld. Das gilt schon, wenn der Dienst nur einen kleinen Teil des Betrags für Sachleistungen nutzt. Rechnet nur noch der Pflegedienst ab, sind es 70 Prozent. Maßgeblich ist, welche Leistung die gepflegte Person im jeweiligen Kalendermonat bezieht.

Bei Pflegegrad 3 bringt ein Jahr mit reinem Pflegegeld nach der Tabelle 16,71 Euro Monatsrente, mit Kombination 14,20 Euro. Der Unterschied liegt also bei rund 2,50 Euro Monatsrente je Pflegejahr. Dem stehen die Stunden gegenüber, die der Dienst übernimmt. Er kann zum Beispiel morgens die Körperpflege machen, damit Sie zur Arbeit gehen können.

Eine Bedingung bleibt dabei bestehen. Sie selbst müssen weiter mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen. Sinkt Ihr Anteil darunter, enden die Beiträge.

Für die Höhe der Beiträge zählen nur Pflegegeld, Sachleistung und die Kombination aus beidem. Hilft ein Pflegedienst nur über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, bis zu 131 Euro im Monat, entsteht daraus keine Kombination. Den Entlastungsbetrag nennt § 166 SGB VI nicht.

Wenn sich mehrere die Pflege teilen

Pflegen zwei oder mehr Menschen dieselbe Person, wird der Wert aus der Tabelle nach Anteilen aufgeteilt. Grundlage sind die Angaben der Pflegenden. Fehlen sie oder passen sie nicht zusammen, teilt die Kasse zu gleichen Teilen auf (§ 44 Absatz 1 SGB XI). Die Rentenversicherung empfiehlt deshalb, dass bei der Begutachtung alle Pflegenden dabei sind.

Versichert ist jede Person nur, wenn sie selbst auf mindestens zehn Stunden an zwei Tagen kommt. Teilen sich zum Beispiel zwei Geschwister die Pflege ihrer Mutter mit je fünf Stunden, bekommt keines von beiden Rentenbeiträge.

Pflegen Sie zwei Menschen mit jeweils mindestens Pflegegrad 2, etwa beide Eltern, werden Ihre Stunden zusammengezählt. Die Beiträge werden für jede gepflegte Person getrennt berechnet. Die Pflegekasse muss Ihnen auf Wunsch mitteilen, welchen Pflegeumfang sie für Sie festgestellt hat.

Pflegen neben dem Beruf

Bis zu 30 Stunden Arbeit pro Woche sind kein Hindernis, angestellt oder selbständig. Vor- und Nacharbeiten für den Job zählen mit. Wer regelmäßig mehr arbeitet, bekommt aus der Pflege keine Rentenbeiträge.

Auch mit einer Vollzeitstelle können Sie versichert sein, wenn Sie für mehr als zwei Monate ganz von der Arbeit freigestellt sind. Das kann eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sein oder unbezahlter Urlaub. Welche Freistellungen es gibt, steht im Beitrag Pflegezeit für Angehörige.

Unter weiteren Bedingungen zahlt die Pflegekasse auch in die Arbeitslosenversicherung ein (§ 44 Absatz 2b SGB XI). Bei der Pflege selbst sind Sie gesetzlich unfallversichert, wenn Sie jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen. Die Grenze von 30 Arbeitsstunden gilt dafür nicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII).

Pflegen mit Rente

Vor dem regulären Rentenalter. Beziehen Sie schon eine volle Altersrente, zahlt die Pflegekasse weiter Beiträge. Das gilt bis zum Ende des Monats, in dem Sie das reguläre Rentenalter erreichen. Die zusätzlichen Punkte erhöhen Ihre Rente erst ab diesem Zeitpunkt (§ 66 Absatz 3a SGB VI).

Nach dem regulären Rentenalter. Mit voller Altersrente sind Sie nicht mehr versichert. Beziehen Sie stattdessen eine Teilrente, zum Beispiel 99,99 Prozent der vollen Rente, zahlt die Pflegekasse wieder Beiträge (§ 42 SGB VI). Ihre Rente steigt dann jeweils zum 1. Juli des folgenden Jahres. Bevor Sie wechseln, sollten Sie drei Dinge wissen. Eine Teilrente kann eine Betriebsrente oder Zusatzversorgung berühren. Zur vollen Rente kommen Sie nur auf Antrag zurück. Und die Pflegekasse muss von der Teilrente erfahren. Die Deutsche Rentenversicherung berät dazu kostenlos.

Mit Erwerbsminderungsrente. Auch dann können Sie als Pflegeperson versichert sein. Die Beiträge erhöhen erst eine spätere Rente, zum Beispiel die Altersrente.

Was ab 2027 geplant ist (Stand: 1. November 2026). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz will den Weg über die Teilrente schließen. Ab 1. Januar 2027 soll die Pflegekasse für Pflegende mit Altersrente nur noch bis zum Ende des Monats zahlen, in dem sie das reguläre Rentenalter erreichen (§ 44 SGB XI und § 3 SGB VI im Entwurf). Laut Begründung haben 2024 gut 39.000 Rentnerinnen und Rentner diese Möglichkeit genutzt. Eine Übergangsregel für laufende Fälle haben wir im Entwurf nicht gefunden. Die Prozentsätze, aus denen die Tabelle oben entsteht, ändert der Entwurf nicht. Er ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Den aktuellen Stand finden Sie im Beitrag Pflegereform 2027.

Kann man durch Pflege früher in Rente gehen?

Eine eigene, frühere Rente für Pflegende gibt es nicht. Die Pflegejahre helfen aber auf dem Weg dorthin, denn sie zählen als Pflichtbeitragszeiten für die Wartezeiten der Rentenversicherung.

Das gilt auch für die 45 Jahre, nach denen besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag früher in Rente gehen können. Ab Jahrgang 1964 ist das mit 65 Jahren möglich, für ältere Jahrgänge etwas früher (§§ 38 und 236b SGB VI). Die Rentenversicherung rechnet Pflichtbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege ausdrücklich auf diese 45 Jahre an. Fehlen Ihnen nur noch wenige Jahre, kann die Pflege die Lücke schließen.

Für die Altersrente für langjährig Versicherte braucht es 35 Jahre. Sie ist ab 63 möglich, dann aber mit Abschlag (§ 36 SGB VI). Auch dafür zählen die Pflegejahre. Außerdem helfen die Beiträge bei der Grundrente und bei den Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente.

So kommen die Beiträge auf Ihr Rentenkonto

Einen eigenen Antrag brauchen Sie nicht. Die Versicherung entsteht von selbst, sobald alle Bedingungen erfüllt sind. Sie hängt aber am Antrag der gepflegten Person auf Leistungen der Pflegeversicherung. Wird dieser spät gestellt, beginnen auch Ihre Beiträge später. Wie der Antrag abläuft, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen.

Bei der Begutachtung ermitteln die Gutachter, wer pflegt und in welchem Umfang. Das ist meist der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. Nennen Sie dort Ihre Stunden und alle, die mitpflegen. Die Pflegekasse schickt Ihnen danach einen Fragebogen für Pflegepersonen. Sie können ihn dort auch selbst anfordern. Meldet die Kasse Sie bei der Rentenversicherung an, bekommen Sie darüber eine schriftliche Mitteilung.

Kurze Pausen schaden nicht. Machen Sie Urlaub von der Pflege, laufen die Beiträge bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter. In den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder einer stationären Reha der gepflegten Person gilt das ebenfalls (§ 34 Absatz 3 SGB XI). Folgt die Reha direkt auf das Krankenhaus, zählen beide zusammen. Können Sie selbst wegen Krankheit nicht pflegen, endet die Versicherung für diese Zeit.

Sagen Sie der Pflegekasse Bescheid, wenn sich etwas ändert, zum Beispiel wenn Sie mehr als 30 Stunden arbeiten, weniger pflegen oder die Pflege endet. Ob die Pflegezeiten in Ihrem Rentenkonto stehen, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.

Haben Sie schon länger gepflegt, ohne dass Beiträge gezahlt wurden, fragen Sie bei der Pflegekasse nach. Für weit zurückliegende Zeiten können die Beiträge verjährt sein. Die Frist beträgt vier Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden (§ 25 SGB IV). Hält die Pflegekasse die Sache für strittig, entscheidet die Rentenversicherung mit einem Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen können.

Wird der Pflegegrad höher, steigen auch Ihre Rentenbeiträge. Wie eine Höherstufung abläuft, steht im Beitrag Pflegegrad erhöhen.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich bei Pflegegrad 2?

Bezieht die gepflegte Person nur Pflegegeld, bringt ein volles Jahr Pflege 2026 rund 0,25 Rentenpunkte. Nach dem Rentenwert ab Juli 2026 sind das etwa 10,49 Euro mehr Rente im Monat, vor Abzügen. Bei der Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung sind es rund 0,21 Punkte, bei reiner Sachleistung rund 0,17 Punkte. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen.

Muss ich die Rentenbeiträge für die Pflege beantragen?

Nein. Die Versicherung entsteht von selbst, sobald alle Bedingungen erfüllt sind. Sie hängt aber am Antrag der gepflegten Person auf Leistungen der Pflegeversicherung. Ihre Angaben fragt die Pflegekasse mit einem Fragebogen für Pflegepersonen ab. Sie können ihn dort auch selbst anfordern.

Bekomme ich Rentenpunkte, wenn ich Vollzeit arbeite?

Nein. Wer neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche angestellt oder selbständig arbeitet, bekommt dafür keine Rentenbeiträge von der Pflegekasse. Bis 30 Stunden ist die Arbeit kein Hindernis.

Zahlt die Pflegekasse auch für Rentner Rentenbeiträge?

Mit einer vollen Altersrente vor dem regulären Rentenalter ja, bis zum Ende des Monats, in dem Sie das reguläre Rentenalter erreichen. Danach nur, wenn Sie statt der vollen eine Teilrente beziehen. Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz will diesen Weg ab 2027 schließen. Das ist noch nicht beschlossen.

Kann ich wegen der Pflege früher in Rente gehen?

Eine eigene, frühere Rente für Pflegende gibt es nicht. Die Pflegejahre zählen aber als Pflichtbeitragszeiten für die Wartezeiten, auch für die 45 Jahre der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ab Jahrgang 1964 ist diese Rente mit 65 Jahren ohne Abschlag möglich.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. § 3 SGB VI: Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen und Grenze von 30 Wochenstunden – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  2. § 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen der Pflegepersonen (Absatz 2) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  3. § 170 SGB VI: Beitragstragung durch die Pflegekasse (Absatz 1 Nummer 6) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  4. § 70 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Absatz 1) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  5. § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit bei Vollrente nach dem regulären Rentenalter (Absatz 4) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  6. § 42 SGB VI: Vollrente und Teilrente – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  7. § 66 SGB VI: Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (Absatz 3a) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  8. § 65 SGB VI: Anpassung der Renten zum 1. Juli – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  9. § 75 SGB VI: Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  10. § 77 SGB VI: Zugangsfaktor und Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  11. § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten für die Wartezeiten – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  12. § 36 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  13. § 38 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  14. § 236b SGB VI: Altersgrenzen der Rente nach 45 Jahren für Jahrgänge vor 1964 – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  15. § 19 SGB XI: Begriff der Pflegeperson und Mindestumfang der Pflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  16. § 44 SGB XI: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  17. § 34 SGB XI: Beiträge bei Urlaub der Pflegeperson und Krankenhausaufenthalt (Absatz 3) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  18. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  19. § 2 SGB VII: Unfallversicherung der Pflegepersonen (Absatz 1 Nummer 17) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  20. § 22 SGB IV: Beitragsberechnung bei mehreren Versicherungsverhältnissen (Absatz 2) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  21. § 25 SGB IV: Verjährung von Beitragsansprüchen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  22. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, § 1 (Bezugsgröße), § 3 (vorläufiges Durchschnittsentgelt) und § 4 (Beitragsbemessungsgrenze) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  23. Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, § 1 (aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  24. Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2026 – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  25. Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich, 20. Auflage (6/2026) – Deutsche Rentenversicherung Bund
  26. Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 3. Juni 2026 – GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit und Verband der Privaten Krankenversicherung
  27. Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 51 SGB VI (Wartezeit von 45 Jahren, Stand 22. Juli 2025) – Deutsche Rentenversicherung
  28. Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Artikel 1 Nummer 40, Artikel 6 und Artikel 11 – Bundesrat
  29. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026 (Kabinettsfassung) – Bundesministerium für Gesundheit
  30. Bundestag: Erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026 angekündigt – Deutscher Bundestag