Pflege organisieren
Pflegezeit für Angehörige: Welche Freistellung Ihnen im Job zusteht
Wer arbeitet und für einen Angehörigen da sein muss, hat drei gesetzliche Wege: zehn freie Arbeitstage, bis zu sechs Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit. Einen eigenen Lohnersatz gibt es nur für die zehn Tage, und auf die längeren Auszeiten haben Sie erst ab einer bestimmten Größe Ihres Arbeitgebers Anspruch.
Zehn Arbeitstage
Im akuten Pflegefall
- Dauer
- bis 10 Arbeitstage
- Arbeitgeber
- jede Größe
- Geld
- Pflegeunterstützungsgeld
- Vorlauf
- sofort Bescheid geben
Pflegezeit
Ganz oder teilweise frei
- Dauer
- bis 6 Monate
- Arbeitgeber
- mehr als 15 Beschäftigte
- Geld
- zinsloses Darlehen
- Vorlauf
- 10 Arbeitstage
Familienpflegezeit
Im Schnitt mindestens 15 Stunden pro Woche
- Dauer
- bis 24 Monate
- Arbeitgeber
- mehr als 25 Beschäftigte ohne Auszubildende
- Geld
- zinsloses Darlehen
- Vorlauf
- 8 Wochen
Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Kündigungsschutz ab der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Beginn.
Inhalt dieses Beitrags
Nach einem Sturz oder einem Schlaganfall wird ein Angehöriger aus dem Krankenhaus entlassen und schafft den Alltag nicht mehr allein. Wer berufstätig ist, braucht dann vor allem Zeit. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Beschäftigten dafür feste Rechte gegenüber dem Arbeitgeber.
- Zehn Arbeitstage im akuten Fall stehen Ihnen bei jedem Arbeitgeber zu. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse meist Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegezeit heißt bis zu sechs Monate ganz oder teilweise frei. Das gilt, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
- Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate mit weniger Stunden, im Schnitt mindestens 15 pro Woche. Den Anspruch gibt es erst bei mehr als 25 Beschäftigten ohne Auszubildende.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem dauern. Für Stunden, in denen Sie nicht arbeiten, zahlt der Arbeitgeber nur dann Lohn, wenn ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag das vorsieht. Für die längeren Auszeiten gibt es bisher ein zinsloses Darlehen vom Staat. Die Bundesregierung will es abschaffen. Mehr dazu steht weiter unten.
Welcher Weg zu Ihrer Lage passt
| Ihre Lage | Passender Weg |
|---|---|
| Der Pflegebedarf kam plötzlich, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Versorgung muss erst organisiert werden. | Bis zu zehn Arbeitstage frei, dafür Pflegeunterstützungsgeld |
| Sie wollen einige Wochen oder Monate ganz oder überwiegend selbst pflegen. | Pflegezeit, bis zu sechs Monate |
| Die Pflege wird länger dauern, und Sie wollen mit weniger Stunden weiterarbeiten. | Familienpflegezeit, bis zu 24 Monate |
| Ein naher Angehöriger ist unheilbar krank und hat nur noch Wochen oder wenige Monate zu leben. | Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase, bis zu drei Monate |
| Ein pflegebedürftiges Kind oder ein Jugendlicher wird zu Hause oder in einer Klinik betreut. | Pflegezeit oder Familienpflegezeit, bei Minderjährigen auch außer Haus |
| Ihr Arbeitgeber hat 15 oder weniger Beschäftigte. | Die zehn Tage gelten trotzdem. Für eine längere Auszeit können Sie eine Vereinbarung beantragen. |
Die zehn Tage sind dafür gedacht, die Versorgung zu ordnen. In dieser Zeit können Sie sich über Hilfen informieren, Anträge stellen oder einen Pflegedienst beauftragen. Ob danach eine längere Auszeit nötig ist, lässt sich oft erst sagen, wenn klar ist, wer welche Pflege übernimmt.
Wer als naher Angehöriger zählt
Das Gesetz zählt abschließend auf, für wen Sie sich freistellen lassen können:
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Partner, mit denen Sie in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben
- Geschwister sowie Schwager und Schwägerin
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch die Ihres Ehe- oder Lebenspartners, außerdem Schwiegerkinder und Enkel
Tante, Onkel, Nichte, Neffe oder Freunde gehören nicht dazu.
Zehn Arbeitstage im akuten Fall
Tritt plötzlich ein Pflegefall ein, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das gilt bei jedem Arbeitgeber, auch beim kleinsten. Eine Erlaubnis brauchen Sie nicht. Sie müssen dem Arbeitgeber aber sofort sagen, dass Sie fehlen und wie lange voraussichtlich.
Ihr Angehöriger braucht dafür noch keinen Pflegegrad. Es reicht, dass er voraussichtlich pflegebedürftig wird. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen. Seit Januar 2026 genügt dafür auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson, also einer ausgebildeten Pflegefachkraft. Vorher ging nur eine ärztliche Bescheinigung.
Akut heißt plötzlich und unerwartet. Das kann der Beginn der Pflegebedürftigkeit sein, eine deutliche Verschlechterung oder eine Entlassung aus dem Krankenhaus, nach der die Versorgung neu geregelt werden muss. Eine gewöhnliche Erkrankung wie eine Bronchitis zählt nicht. Fällt die Person, die sonst pflegt, nur eine Weile aus, etwa im Urlaub oder wegen Krankheit, ist die Verhinderungspflege der passende Weg. Hört sie ganz auf, zum Beispiel nach einem Umzug, kann die Lage wieder akut sein.
Wer in diesen Tagen einen Pflegedienst sucht, sollte die wichtigsten Angaben griffbereit haben. Welche das sind, zeigt unsere Checkliste für die Pflegeanfrage. Findet sich nach dem Krankenhaus keine Versorgung, hilft der Beitrag zur Übergangspflege weiter.
Pflegeunterstützungsgeld für die zehn Tage
Steht Ihnen für diese Tage weder Lohn vom Arbeitgeber noch Kinderkrankengeld oder Kinderverletztengeld zu, bekommen Sie auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld. Es kommt von der Pflegekasse der Person, die Pflege braucht. Ist sie privat versichert, zahlt ihr privates Versicherungsunternehmen. Ihre eigene Krankenkasse ist dafür nicht zuständig.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des Nettolohns, der Ihnen entgeht. Hatten Sie in den zwölf Monaten davor eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent. Für sehr hohe Gehälter gibt es eine Obergrenze. Ihre Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung läuft in dieser Zeit weiter. Die Beiträge teilen sich die Pflegekasse und Sie.
Das Geld gibt es für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, etwa zwei Geschwister, teilen sie sich diese zehn Tage. Sie müssen die Tage nicht am Stück nehmen. Wer zum Beispiel nur an zwei Tagen pro Woche arbeitet, kann sie verteilen. Es muss aber um denselben Anlass gehen.
Die Pflegekassen gehen allerdings davon aus, dass eine akute Lage in der Regel einmal eintritt, nämlich zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Die zehn Tage stehen Ihnen also nicht jedes Jahr automatisch neu zu. Verschlechtert sich der Zustand später plötzlich, kann das wieder ein akuter Fall sein.
Anspruch haben Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, auch Minijobber und Rentner, die noch arbeiten. Selbstständige und Beamte bekommen kein Pflegeunterstützungsgeld, ebenso wenig Menschen ohne bezahlte Beschäftigung.
So stellen Sie den Antrag
Stellen Sie den Antrag sofort bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Sie brauchen dafür zwei Unterlagen:
- die Bescheinigung des Arztes oder der Pflegefachperson. Darin muss stehen, dass in einer akuten Lage die Pflege organisiert werden muss und für welchen Zeitraum. Hat Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad, muss außerdem stehen, dass er voraussichtlich pflegebedürftig ist. Eine Kopie genügt, und Sie dürfen sie nachreichen. Die Kosten für die Bescheinigung tragen Sie selbst.
- eine Entgeltbescheinigung, die Ihr Arbeitgeber ausfüllt.
Nach der Bewilligung schickt Ihnen die Pflegekasse eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe. Die geben Sie gleich an Ihren Arbeitgeber weiter.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate ganz oder teilweise
Pflegen Sie einen nahen Angehörigen zu Hause, können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Bei einer teilweisen Freistellung gibt es keine Mindeststundenzahl. Den Anspruch haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. Ihr Angehöriger muss pflegebedürftig sein, also mindestens Pflegegrad 1 haben. Das weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Bei privat Pflegeversicherten reicht ein entsprechender Nachweis.
Kündigen Sie die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn an. Seit 2025 reicht dafür die Textform, also auch eine E-Mail. Schreiben Sie hinein, ab wann, wie lange und in welchem Umfang Sie freigestellt werden wollen. Wollen Sie nur weniger arbeiten, nennen Sie auch die gewünschte Verteilung der Stunden. Darüber schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung. Er muss Ihren Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Muster für die Ankündigung stellt das Bundesfamilienministerium auf wege-zur-pflege.de bereit.
Planen Sie die Dauer gleich vollständig. Für denselben Angehörigen können Sie Pflegezeit in der Regel nur einmal nehmen, so hat es das Bundesarbeitsgericht 2011 entschieden. Haben Sie zunächst kürzer geplant, können Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auf bis zu sechs Monate verlängern. Ohne seine Zustimmung geht das nur, wenn ein geplanter Wechsel zu einer anderen Pflegeperson aus wichtigem Grund scheitert.
Die Pflegezeit endet vorzeitig, wenn die Pflege zu Hause wegfällt. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Angehöriger keine Pflege mehr braucht, in ein Pflegeheim zieht oder stirbt. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen später. Informieren Sie den Arbeitgeber darüber sofort. Bei voller Freistellung darf er den Jahresurlaub für jeden vollen Monat um ein Zwölftel kürzen.
Sie müssen die Pflege dabei nicht allein stemmen. Ein Pflegedienst darf zusätzlich kommen, solange Sie selbst pflegen. Geschwister können für dieselbe Person jeweils eigene Pflegezeit nehmen, auch gleichzeitig.
Tipp für den Pflegegrad: Haben Sie Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart, muss die Begutachtung schneller stattfinden. Zu Hause muss sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgen. Im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung gilt spätestens der fünfte Arbeitstag. Sagen Sie der Pflegekasse deshalb beim Antrag auf einen Pflegegrad, dass Sie Pflegezeit angekündigt haben.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit weniger Stunden
Die Familienpflegezeit passt, wenn die Pflege länger dauert und Sie weiterarbeiten wollen. Sie verringern Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate. Im Schnitt müssen mindestens 15 Stunden pro Woche bleiben. Arbeiten Sie unregelmäßig, zählt der Durchschnitt über bis zu ein Jahr. Den Anspruch haben Sie bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt.
Kündigen Sie die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn an, ebenfalls in Textform. Nennen Sie Zeitraum, Umfang und die gewünschte Verteilung der Stunden. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird schriftlich geschlossen. Als Nachweis dient wieder die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes, bei privat Pflegeversicherten ein entsprechender Nachweis. Fällt die Pflege zu Hause weg, endet auch die Familienpflegezeit vier Wochen später.
Schreiben Sie in die Ankündigung ausdrücklich, welche Freistellung Sie wollen. Bleibt das offen und kämen beide in Frage, gilt Ihre Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
Beide Auszeiten lassen sich verbinden, zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Die zweite muss direkt an die erste anschließen. Folgt die Familienpflegezeit auf eine Pflegezeit, kündigen Sie sie spätestens drei Monate vor Beginn an. Im umgekehrten Fall gelten acht Wochen. Ausnahmen von der einmaligen Pflegezeit und vom direkten Anschluss gibt es nur, wenn eine frühere Freistellung nach den Corona-Sonderregeln lief. Auch dann gelten die Höchstdauern.
Kleine Arbeitgeber und besondere Fälle
Arbeitgeber mit wenigen Beschäftigten
Hat Ihr Arbeitgeber in der Regel 15 oder weniger Beschäftigte, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegezeit. Bei 25 oder weniger Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt, gilt das für die Familienpflegezeit. Sie können aber eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen. Stimmt er zu, sind Sie ab Beginn der Freistellung vor einer Kündigung geschützt und können das zinslose Darlehen beantragen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Ist ein naher Angehöriger unheilbar krank und hat nur noch Wochen oder wenige Monate zu leben, können Sie sich bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Sie brauchen ein ärztliches Zeugnis. Die Begleitung darf auch im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz stattfinden. Den Anspruch gibt es wie bei der Pflegezeit bei mehr als 15 Beschäftigten, die Ankündigungsfrist beträgt ebenfalls zehn Arbeitstage. Auch diese Freistellung zählt zur gemeinsamen Höchstdauer von 24 Monaten je Angehörigem.
Pflegebedürftige Kinder
Ist ein pflegebedürftiges Kind oder ein Jugendlicher länger in einer Klinik oder Einrichtung, können Sie sich trotzdem freistellen lassen. Bei Minderjährigen gelten Pflegezeit und Familienpflegezeit auch für die Betreuung außer Haus. Beides lässt sich jederzeit mit der Freistellung für die Pflege zu Hause abwechseln, solange die Höchstdauer nicht überschritten wird.
Geld, Versicherung und Kündigungsschutz
Das zinslose Darlehen und sein geplantes Ende
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es keinen eigenen gesetzlichen Lohnersatz. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird monatlich ausgezahlt und gleicht die Hälfte des Nettolohns aus, der durch die kürzere Arbeitszeit fehlt. Gerechnet wird mit pauschalen Nettowerten. Bei Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden Familienpflegezeit zustünde. Sie können auch weniger nehmen, mindestens 50 Euro im Monat. Wer sonst auf Sozialleistungen angewiesen wäre, die von Einkommen und Vermögen abhängen, muss das Darlehen zuerst in voller Höhe nutzen.
Zurückzahlen müssen Sie in Raten, spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellung. In Härtefällen stundet das Amt auf Antrag. Stellen Sie den Antrag auf das Darlehen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Freistellung. Dann gilt er rückwirkend, sonst erst ab dem Monat der Antragstellung. Was in Ihrem Fall herauskäme, zeigt der Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA.
Die Bundesregierung will das Darlehen abschaffen. In ihrem Bericht zum Bürokratierückbau vom Juli 2026 schreibt sie, es bleibe weit hinter den Erwartungen zurück, zuletzt mit rund 300 Darlehensnehmern im Jahr. Es solle noch 2026 wegfallen, mit Übergangs- und Bestandsschutzregeln. Beschlossen ist das nicht. Bis zum 30. Oktober 2026 lag dazu weder im Bundestag noch im Bundesrat ein Gesetzentwurf vor. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das Darlehen weiter. Wer es braucht, sollte beim BAFzA nach dem aktuellen Stand fragen.
Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Familienpflegezeit bleiben Sie über Ihren Job sozialversichert. Die gesetzlichen Beiträge richten sich nach dem geringeren Lohn. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung hängen vom Vertrag ab.
Bei voller Pflegezeit endet die Versicherung über den Arbeitgeber. Wenn möglich, sind Sie beitragsfrei über die Familienversicherung Ihres Ehe- oder Lebenspartners versichert. Waren Sie gesetzlich versichert, versichern Sie sich sonst freiwillig weiter. Eine private Krankenversicherung läuft weiter. Die Pflegekasse Ihres Angehörigen zahlt in beiden Fällen auf Antrag einen Zuschuss bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Das gilt ebenso, wenn Ihr Job durch die Pflegezeit zum Minijob wird. Stirbt Ihr Angehöriger während der Pflegezeit, läuft der Zuschuss seit 2026 bis zu ihrem Ende weiter.
Pflegen Sie jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause, wenigstens zehn Stunden pro Woche verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, sind Sie bei der Pflege gesetzlich unfallversichert. Unter denselben Bedingungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie, wenn Sie selbst höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das gilt mit und ohne Freistellung. Bei voller Pflegezeit zahlt sie außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Pflege dort versichert waren oder Leistungen wie Arbeitslosengeld bezogen haben.
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Er gilt bis zum Ende der Freistellung, auch während der zehn Tage und der Familienpflegezeit. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise erlauben.
Was die Bundesregierung plant
Im Koalitionsvertrag von 2025 haben CDU, CSU und SPD vereinbart, das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz zusammenzuführen. Die Freistellungen sollen flexibler werden, und mehr Angehörige sollen dazugehören. Ob es einmal ein Familienpflegegeld als Lohnersatz gibt, will die Koalition nur prüfen.
Konkret ist davon bisher nichts. Im November 2025 schrieb die Bundesregierung, über Form und Zeitpunkt eines Familienpflegegelds sei noch nicht entschieden. Im März 2026 hieß es zur Zusammenführung der Gesetze, die Prüfungen seien nicht abgeschlossen. Angekündigt ist bisher nur das Ende des Darlehens.
Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform vom 30. September 2026 ändert an den Freistellungen nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz nichts. Was er sonst vorsieht, steht in unserem Beitrag zur Pflegereform 2027.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit dauert höchstens sechs Monate. Sie können ganz aussetzen oder Ihre Arbeitszeit ohne Mindeststundenzahl verringern. Familienpflegezeit dauert bis zu 24 Monate, dabei arbeiten Sie im Schnitt mindestens 15 Stunden pro Woche weiter. Bei teilweiser Freistellung muss der Arbeitgeber Ihren Wünschen zu Umfang und Verteilung folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Pflegezeit kündigen Sie zehn Arbeitstage vorher an, Familienpflegezeit acht Wochen. Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat, auf Familienpflegezeit bei mehr als 25 ohne Auszubildende.
Bekomme ich in der Pflegezeit Geld?
Für die freien Stunden zahlt der Arbeitgeber nur dann Lohn, wenn ein Gesetz, Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag das vorsieht. Einen eigenen Lohnersatz gibt es nur für die zehn Tage im akuten Fall, das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Die Bundesregierung will es abschaffen, beschlossen ist das noch nicht (Stand 30. Oktober 2026).
Kann ich die zehn Tage jedes Jahr nehmen?
Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Jedes Mal muss aber eine neue akute Lage vorliegen, etwa eine plötzliche Verschlechterung. Die Pflegekassen gehen davon aus, dass das meist einmal passiert, zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Mehrere Angehörige teilen sich die zehn Tage für dieselbe Person.
Muss mein Angehöriger schon einen Pflegegrad haben?
Für die zehn Tage nicht. Es reicht, dass er voraussichtlich pflegebedürftig wird. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit brauchen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit, bei privat Pflegeversicherten einen entsprechenden Nachweis. Haben Sie Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart, muss die Begutachtung zu Hause innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Antrag stattfinden.
Gilt das auch für Beamte und Selbstständige?
Für Beamtinnen und Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht. Bund und Länder haben eigene Regeln, Auskunft gibt die Dienststelle. Selbstständige fallen nicht unter das Gesetz und bekommen kein Pflegeunterstützungsgeld. Minijobber und Rentner mit Job zählen dagegen als Beschäftigte.
Nachvollziehbar
Quellen
- § 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 3 Pflegezeitgesetz: Pflegezeit und sonstige Freistellungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 4 Pflegezeitgesetz: Dauer der Inanspruchnahme – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 4a Pflegezeitgesetz: Ausnahme nach Freistellungen auf Grundlage der Corona-Sonderregeln – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 5 Pflegezeitgesetz: Kündigungsschutz – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 7 Pflegezeitgesetz: Beschäftigte, nahe Angehörige und Pflegebedürftigkeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 2 Familienpflegezeitgesetz: Familienpflegezeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 2a Familienpflegezeitgesetz: Ankündigung, Vereinbarung und kleine Arbeitgeber – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 2b Familienpflegezeitgesetz: Ausnahme nach Freistellungen auf Grundlage der Corona-Sonderregeln – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 3 Familienpflegezeitgesetz: Zinsloses Darlehen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 6 Familienpflegezeitgesetz: Rückzahlung des Darlehens – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 7 Familienpflegezeitgesetz: Härtefälle – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 8 Familienpflegezeitgesetz: Antrag auf das Darlehen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 44a SGB XI: Pflegeunterstützungsgeld und Zuschüsse bei Pflegezeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 45 SGB V: Kinderkrankengeld und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes (Absatz 2 Satz 3) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 44 SGB XI: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 3 SGB VI: Rentenversicherung der Pflegepersonen und Grenze von 30 Wochenstunden – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 26 SGB III: Arbeitslosenversicherung bei Pflegeunterstützungsgeld und Pflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 2 SGB VII: Unfallversicherung der Pflegepersonen (Absatz 1 Nummer 17) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 18a SGB XI: Kürzere Begutachtungsfristen bei angekündigter Pflegezeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 2. April 2026, § 44a (Seiten 398 bis 402) – GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371, Art. 1 Nr. 31, Art. 4 und Art. 14 – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 68 und 69 (Ankündigung in Textform) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011, 9 AZR 348/10 – Bundesarbeitsgericht
- Wege zur Pflege: Pflegezeit, Fragen und Antworten für Arbeitgeber – Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Wege zur Pflege: Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase – Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Wege zur Pflege: Sozialversicherung während Pflegezeit und Familienpflegezeit – Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Wege zur Pflege: Formulare und Muster zum Download – Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Familienpflegezeit-Rechner – Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
- Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD, Zeilen 3293 bis 3295 – CDU, CSU und SPD
- Drucksache 21/2702 vom 11. November 2025: Antwort der Bundesregierung, Fragen 15 und 16 – Deutscher Bundestag
- Drucksache 21/4925 vom 23. März 2026: Antwort der Bundesregierung, Frage 10 – Deutscher Bundestag
- Drucksache 21/7200 vom 16. Juli 2026: Zweiter Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau, Nr. 24 – Deutscher Bundestag
- Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes – Bundesrat