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Pflegegrad

Pflegereform 2027: Was sich für Familien ändern soll

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf für die Pflegereform beschlossen, ein Gesetz ist er damit noch nicht. Diese Seite zeigt den aktuellen Stand im Ticker, was heute gilt und was ab 2027 geplant ist.

Pflegereform 2027Wo der Entwurf gerade steht
  1. 1

    Referentenentwurf

    5. Juni 2026: Entwurf des Ministeriums.

  2. 2

    Kabinett

    30. September 2026: beschlossen.

  3. 3

    Bundestag und Bundesrat

    Seit 9. Oktober 2026 beim Bundesrat. Noch nichts entschieden.

  4. 4

    Verkündung

    Das Gesetz erscheint im Bundesgesetzblatt.

  5. 5

    Inkrafttreten

    Im Entwurf geplant: 1. Januar 2027, Teile 2028 und 2029.

Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

Inhalt dieses Beitrags

Ticker Stand:

Aktueller Stand der Pflegereform 2027

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt er dem Bundesrat vor. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

Nächster Termin: Im Gesetzgebungsverfahren berät der Bundestag den Entwurf laut seiner Tagesordnung vom 15. Oktober 2026 am 5. November 2026 zum ersten Mal. Der Bundesrat kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen. Diese Frist steht in seiner Drucksache.

  1. VerfahrenNeuester Eintrag

    Pflegekommission beginnt ihre Arbeit

    Die Pflegestrukturkommission ist am 27. Oktober 2026 in Berlin zu ihrer ersten Sitzung zusammengekommen. Das teilte das Bundesgesundheitsministerium mit. Bis Ende Januar 2027 soll sie Vorschläge für eine gute Versorgung und eine dauerhaft gesicherte Finanzierung der Pflege vorlegen. Auf dieser Grundlage soll eine Strukturreform entstehen, die zum 1. Juli 2027 in Kraft treten soll.

    Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) will dafür „Leistungserbringer, Kommunen und vor allem Betroffene anhören“. Leistungserbringer sind zum Beispiel Pflegedienste und Pflegeheime. Termine dafür nennt die Mitteilung nicht. Zum Gesetzentwurf vom 30. September 2026 sagte Linnemann: „Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz haben wir für kurzfristige Stabilität gesorgt, jetzt müssen langfristige Lösungen kommen.“ Ein Gesetz ist der Entwurf noch nicht. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ändert sich vorerst nichts. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

    Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 27. Oktober 2026

  2. Reaktion

    Länder fassen keinen Beschluss zur Pflegereform

    Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 22. Oktober 2026 in Berlin getagt. Über die Pflegereform haben sie gesprochen, einen Beschluss dazu aber nicht gefasst. Das sagte Niedersachsens Ministerpräsident Olaf Lies (SPD), der Ko-Vorsitzende der Konferenz, danach in der Pressekonferenz. Unter den Beschlüssen der Konferenz, die das Vorsitzland Rheinland-Pfalz veröffentlicht hat, haben wir bei unserer Prüfung am 23. Oktober 2026 keinen zur Pflege gefunden.

    Die Vorlage von Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland (siehe Eintrag vom 20. Oktober 2026) ist damit kein gemeinsamer Beschluss der Länder geworden. Lies sagte, die von der SPD geführten Länder hätten ihre Haltung deutlich gemacht. Es müsse Grenzen geben für das, was bezahlbar sei. Am Gesetz wirken die Länder über den Bundesrat mit, er kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ändert sich vorerst nichts. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

    Quellen: Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Oktober 2026, Pressekonferenz nach der Konferenz, Video der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Art. 50 Grundgesetz, Bundesrat, Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026

Ältere Einträge10
  1. Koalition

    SPD im Bundestag will den Entwurf ändern

    Die SPD-Fraktion im Bundestag will den Entwurf in den Beratungen des Parlaments ändern. Das kündigte ihr gesundheitspolitischer Sprecher Christos Pantazis an, wie die Deutsche Presse-Agentur am 22. Oktober 2026 meldete. „Wir dürfen die finanziellen Herausforderungen der Pflegeversicherung nicht einseitig auf dem Rücken der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen lösen“, sagte er. Zu einer bezahlbaren Pflege gehören für ihn eine „wirksame Begrenzung der finanziellen Eigenbelastungen“, der Schutz wichtiger Pflegeleistungen und eine dauerhafte Entlastung der Kommunen bei der Hilfe zur Pflege. Eigenbelastungen sind Kosten, die Pflegebedürftige selbst tragen. Besonders wichtig ist ihm ein „gerechter finanzieller Ausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung“.

    Die SPD regiert zusammen mit CDU und CSU. Pantazis ist für die SPD Obmann im Ausschuss für Gesundheit, der den Entwurf nach der ersten Lesung federführend beraten soll. Welche Regeln des Entwurfs die SPD ändern will, nennt die Meldung nicht. Der Entwurf liegt unverändert vor. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

    Quellen: dpa-Meldung im Deutschen Ärzteblatt, 22. Oktober 2026, tagesschau.de, 22. Oktober 2026

  2. Reaktion

    Zwei Länder verlangen Änderungen am Entwurf

    Die Ministerpräsidentinnen von Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland, Manuela Schwesig und Anke Rehlinger (beide SPD), fordern Änderungen am Gesetzentwurf. Das meldete die Deutsche Presse-Agentur am 20. Oktober 2026. Ihr liegt eine Beschlussvorlage der beiden Länder für die Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Oktober 2026 vor. Darin heißt es, der Entwurf sehe „weiterhin erhebliche Leistungseinschränkungen“ vor. Er erreiche „keine wirksame strukturelle Begrenzung der finanziellen Belastung pflegebedürftiger Menschen“. Die Bundesregierung solle ihn deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren überarbeiten.

    Laut dpa verlangen die beiden Länder außerdem, die Träger der Sozialhilfe dauerhaft zu entlasten, vor allem bei der Hilfe zur Pflege. Diese Leistung der Sozialhilfe übernimmt Kosten der Pflege, soweit es nach den gesetzlichen Regeln nicht zumutbar ist, sie aus Einkommen und Vermögen zu bezahlen. Ein Beschluss der Länder ist die Vorlage noch nicht. Am Gesetz wirken die Länder über den Bundesrat mit, er kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ändert sich vorerst nichts. Der Entwurf liegt unverändert vor, und bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

    Quellen: dpa-Meldung in der Rhein-Zeitung, 20. Oktober 2026, Termine der Ministerpräsidentenkonferenz, § 61 SGB XII, Art. 50 Grundgesetz, Bundesrat, Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026

  3. Verfahren

    Bundestag will am 5. November zum ersten Mal beraten

    In der Tagesordnung des Bundestages vom 15. Oktober 2026 steht der Entwurf für Donnerstag, 5. November 2026. Angesetzt ist die erste Lesung mit einer Debatte von 60 Minuten. Danach soll der Entwurf an die Ausschüsse gehen, federführend an den Ausschuss für Gesundheit. Eine Drucksachennummer des Bundestages nennt die Tagesordnung noch nicht.

    Der Bundesrat hat für seine Stellungnahme bis zum 20. November 2026 Zeit. Weil die Bundesregierung den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, darf sie ihn schon nach drei Wochen an den Bundestag geben. Verlangt der Bundesrat aus wichtigem Grund mehr Zeit, geht das erst nach sechs Wochen. Die Stellungnahme des Bundesrates muss die Bundesregierung dann nachreichen. In der ersten Lesung stimmt der Bundestag noch nicht über das Gesetz ab. Das geschieht erst in der zweiten und dritten Lesung, nach der Beratung im Ausschuss. Einen Termin dafür haben wir bei unserer Prüfung am 17. Oktober 2026 nicht gefunden.

    Quellen: Bundestag, Tagesordnung für den 4. bis 6. November 2026, Stand 15. Oktober 2026, Bundesrat, Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026, Art. 76 Grundgesetz

  4. Verfahren

    Kabinett setzt die Pflegekommission ein

    Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 beschlossen, die Pflegestrukturkommission einzusetzen. Die Kommission aus 13 Fachleuten soll bis spätestens Ende Januar 2027 Vorschläge für eine weitere Reform der Pflegeversicherung vorlegen. Bei jedem Vorschlag soll sie bewerten, ob er eine würdevolle Pflege sichert und pflegende Angehörige entlastet. Ein Gesetz auf dieser Grundlage soll laut dem Arbeitsauftrag zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.

    Im Arbeitsauftrag steht auch, dass die Kommission eine Begrenzung der Eigenanteile prüfen soll. Außerdem soll sie Vorschläge machen, damit Pflegebedürftige möglichst keine Sozialhilfe brauchen. Dazu gehört die Frage, ob die Zuschläge der Pflegekasse zum Eigenanteil im Pflegeheim anders gestaltet werden können, zum Beispiel gezielter für Menschen ohne Vermögen oder mit geringerem oder mittlerem Einkommen. Der Gesetzentwurf vom 30. September 2026 liegt unverändert beim Bundesrat.

    Quellen: Bundesregierung, Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 14. Oktober 2026, Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026, Arbeitsauftrag und Zeitplan der Kommission, Bundesrat, Vorgang zur Drucksache 587/26

  5. Verfahren

    Der Entwurf liegt jetzt beim Bundesrat

    Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 9. Oktober 2026 an den Bundesrat geschickt. Dort trägt er die Drucksachennummer 587/26. Der Bundesrat kann jetzt Stellung nehmen, die Frist endet laut der Drucksache am 20. November 2026. Es ist der Entwurf, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Im Wortlaut haben wir keine Änderung gefunden. Die geplanten Änderungen gelten weiter nicht.

    Die Bundesregierung hat den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet. Der Bundeskanzler begründet das in seinem Schreiben an den Bundesrat: Das Gesetz müsse zwingend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, um die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung im kommenden Jahr zu stabilisieren. Auch ohne die Stellungnahme des Bundesrates darf die Bundesregierung einen solchen Entwurf nach drei Wochen an den Bundestag weitergeben. Verlangt der Bundesrat aus wichtigem Grund mehr Zeit, geht das erst nach sechs Wochen. Einen Termin im Bundestag haben wir bei unserer Prüfung am 9. Oktober 2026 nicht gefunden.

    Quellen: Bundesrat, Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026, Bundesrat, Vorgang zur Drucksache 587/26, Art. 76 Grundgesetz

  6. Koalition

    Noch kein Beschluss zur Pflegekommission

    Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 keinen Beschluss zur Pflegestrukturkommission gefasst. Er war für diesen Tag vorgesehen. In den Ergebnissen der Sitzung, die die Bundesregierung veröffentlicht hat, steht er nicht. Der stellvertretende Regierungssprecher Sebastian Hille verwies in der Regierungspressekonferenz auf „letzten Beratungsbedarf“. Er rechne bis zur folgenden Woche mit einem Beschluss.

    Die Kommission soll laut Bundesregierung bis Ende Januar 2027 Vorschläge für weitere Reformen vorlegen. Die SPD fordert laut dpa, dass dabei auch Obergrenzen für die Eigenanteile in der Pflege ein Thema sind. Aus der Union gab es dazu ablehnende Äußerungen. Der Gesetzentwurf vom 30. September 2026 liegt unverändert vor.

    Quellen: Bundesregierung, Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 7. Oktober 2026, Bundesregierung, Wortprotokoll der Regierungspressekonferenz vom 7. Oktober 2026, dpa-Meldung bei Bibliomed Pflege, 7. Oktober 2026, Bundesregierung, Meldung vom 30. September 2026

  7. Reaktion

    Städtetag fordert Stopp im Bundesrat

    Der Präsident des Deutschen Städtetages, Burkhard Jung, erwartet von den Ländern, das Gesetz im Bundesrat zu stoppen und zunächst in den Vermittlungsausschuss zu schicken. Er kritisiert zusätzliche Kosten für die Kommunen. Außerdem fehle eine Obergrenze für den Eigenanteil von Pflegebedürftigen. Wie sich die Länder verhalten, ist offen.

    Quelle: Deutscher Städtetag, Pressemeldung vom 2. Oktober 2026

  8. Verfahren

    Kabinett beschließt den Gesetzentwurf

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Damit beginnt das Verfahren im Parlament. Die geplanten Änderungen gelten noch nicht.

    Zwei Kürzungen aus dem Entwurf vom Juni stehen nicht mehr darin: das halbe Pflegegeld in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad (bei Pflegegrad 2 und 3) und die allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Zwei Forderungen der SPD stehen auch nicht im Entwurf: eine Obergrenze für den Eigenanteil im Pflegeheim und ein Ausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung. Damit soll sich die Pflegestrukturkommission befassen. Das schreibt der „vorwärts“, der sich selbst die Zeitung der deutschen Sozialdemokratie nennt.

    Quellen: Bundesregierung, Meldung vom 30. September 2026, vorwärts, 30. September 2026

  9. Koalition

    Koalition streitet über den Entwurf

    Zwei Tage vor dem geplanten Kabinettsbeschluss war offen, ob er zustande kommt. SPD-Fraktionschef Matthias Miersch hatte der „Bild“ gesagt: „Ein reines Kürzungspaket macht die SPD-Bundestagsfraktion so nicht mit.“ Die SPD verlangte unter anderem einen stärkeren finanziellen Beitrag privat Versicherter und eine Obergrenze für den Eigenanteil im Pflegeheim. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann lehnte eine solche Obergrenze ab.

    Quelle: Bibliomed Pflege, 28. September 2026

  10. Verfahren

    Ministerium veröffentlicht den Referentenentwurf

    Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das ist der Entwurf aus dem Ministerium, vor dem Beschluss der Bundesregierung. Verbände haben dazu Stellung genommen, das Ministerium hat ihre Stellungnahmen veröffentlicht.

    Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz

Noch kein Gesetz: So geht es weiter

Sie fragen sich, was ab Januar noch gilt? Das steht noch nicht fest. Bekannt ist, was die Bundesregierung vorschlägt. Die Angaben zu den geplanten Leistungen auf dieser Seite stammen aus ihrem Gesetzentwurf vom 30. September 2026. Aussagen zum Verfahren und zu weiteren Ankündigungen sind in den Quellen einzeln belegt. Die Bundesregierung schreibt dazu selbst: Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das Verfahren im Parlament, die Änderungen gelten noch nicht.

Der größte Teil des Entwurfs soll am 1. Januar 2027 starten. Einzelne Teile sind für den 1. Januar 2028 und den 1. Januar 2029 vorgesehen.

Das kommt als Nächstes:

  1. Der Bundesrat kann zum Entwurf Stellung nehmen. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt ihm der Entwurf vor. Als Ende der Frist nennt seine Drucksache den 20. November 2026.
  2. Der Bundestag berät den Entwurf in der Regel in drei Lesungen. Die erste Lesung ist laut seiner Tagesordnung für den 5. November 2026 angesetzt. Dazwischen arbeitet der zuständige Ausschuss am Text. Er kann dazu Fachleute öffentlich anhören.
  3. Das beschlossene Gesetz geht danach noch einmal an den Bundesrat.
  4. Zum Schluss wird das Gesetz unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Einen Beratungstermin im Bundesrat und einen Termin für die Abstimmung im Bundestag haben wir bei unserer Prüfung am 27. Oktober 2026 nicht gefunden. Der veröffentlichte Kabinettsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums ist unverändert. Im Verfahren kann der Bundestag den Text noch ändern.

Kann die Pflegereform noch scheitern?

Ja, das ist möglich. Der Bundestag hat den Entwurf noch nicht beraten. Er kann ihn ändern oder ablehnen. Ein beschlossenes Gesetz geht danach an den Bundesrat. Der Bundesrat kann zu jedem Gesetz, das der Bundestag beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss anrufen. Dann wird über den Text noch einmal verhandelt.

Was dazu öffentlich bekannt ist, steht mit Datum und Quelle im Ticker am Anfang dieser Seite: der Streit in der Koalition vor dem Kabinettsbeschluss, die Forderung des Städtetages an die Länder, die Änderungen, die zwei Länder am Entwurf verlangen, und die Ankündigung der SPD-Fraktion, den Entwurf im Bundestag zu ändern. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 22. Oktober 2026 über die Reform gesprochen, aber keinen Beschluss dazu gefasst.

Für Ihre Planung heißt das:

  • Der Entwurf kann sich noch ändern. Auch der Start am 1. Januar 2027 ist erst sicher, wenn das Gesetz verkündet ist.
  • Die geplanten Änderungen für die Pflege zu Hause stehen im Kabinettsentwurf, zum Beispiel bei der Verhinderungspflege, beim Pflegegrad 1 und bei den Punktgrenzen. Die SPD-Fraktion nennt für ihre Änderungen bisher Ziele, etwa den Schutz wichtiger Pflegeleistungen. Welche Regeln für die Pflege zu Hause sie ändern will, haben wir bei unserer Prüfung am 27. Oktober 2026 nicht gefunden.

Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter.

Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen

Gilt heute: Fällt die Pflegeperson aus, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten einer Ersatzpflege, für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Zusammen mit der Kurzzeitpflege stehen dafür bis zu 3.539 Euro im Jahr bereit (§ 39 und § 42a SGB XI). Springen nahe Angehörige oder Menschen aus demselben Haushalt ein, ohne das beruflich zu tun, gilt in der Regel eine niedrigere Grenze. Nachgewiesene notwendige Auslagen können dazukommen. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Verhinderungspflege: Anspruch, Betrag und Grenzen.

Plan ab 2027: Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen, der gemeinsame Jahresbetrag ebenfalls. Die Begründung des Entwurfs nennt, woraus eine Vertretung künftig bezahlt werden soll:

  • Organisieren Sie die Vertretung selbst, zum Beispiel mit Angehörigen oder Nachbarn, soll das aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Es soll dafür steigen.
  • Übernimmt ein Pflegedienst die Vertretung, soll das über die Sachleistung laufen. Auch sie soll steigen. Wer Pflegegeld bekommt, erhält dann anteilig weniger davon: Das Pflegegeld sinkt um den Anteil, zu dem die Sachleistung genutzt wird (§ 38 SGB XI). Diese Regel gilt schon heute, der Entwurf lässt sie bestehen.
  • Anerkannte Alltagshilfen sollen sich über das neue Sozialraumbudget bezahlen lassen.
  • Für akute Situationen und für Kurzzeitpflege ist ein neues Überbrückungsbudget geplant.

Das Überbrückungsbudget soll bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr betragen und für die Pflegegrade 2 bis 5 bei Pflege zu Hause gelten (§ 39 im Entwurf). Es ist an zwei Zwecke gebunden: an Einsätze eines ambulanten Notdienstes in einer akuten Pflegesituation und an Kurzzeitpflege. Als akut gilt laut Entwurf auch, wenn die Pflegeperson akut überfordert ist oder eine akute Überforderung droht. Den Anspruch auf den Notdienst soll es erst ab 1. Januar 2028 geben. Für 2027 enthält der Entwurf deshalb eine Übergangsregel: In akuten Situationen dürfen auch zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste einspringen. Dauert ihr Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse zustimmen. Das soll 2028 auch für den Notdienst gelten. Ab 2029 soll der Notdienst stattdessen eine Einschätzung der Pflegebegleitung einholen.

Kurzzeitpflege bleibt laut Entwurf für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich, auch geplant, etwa während eines Urlaubs der Pflegeperson. Sie findet in der Regel in einem Pflegeheim statt. Für die Pflegekosten steht höchstens der Teil des Überbrückungsbudgets bereit, der im Jahr noch nicht verbraucht ist (§ 42 im Entwurf). Unterkunft und Verpflegung gehören nicht dazu. Heute lässt sich dafür zusätzlich der Entlastungsbetrag einsetzen. Für das neue Sozialraumbudget sieht der Entwurf das nicht mehr vor. Während der Kurzzeitpflege und während eines Notdienst-Einsatzes soll die Hälfte des Pflegegeldes weiterlaufen, jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 im Entwurf). Ab 2028 sieht der Entwurf außerdem eine Akut-Kurzzeitpflege vor. Dafür muss 2028 der Notdienst die Versorgung im Heim für nötig halten, ab 2029 die Pflegebegleitung. Das Budget darf noch nicht aufgebraucht sein. Tages- und Nachtpflege kann laut Entwurf weiter zusätzlich genutzt werden.

Was der Entwurf nicht regelt: Eine Übergangszeit, in der die Verhinderungspflege 2027 weiterläuft, steht nicht im Entwurf. Er sagt auch nicht, was mit Belegen für Ersatzpflege aus 2026 geschieht, die erst 2027 bei der Kasse ankommen.

Höhere Punktgrenzen für den Pflegegrad

Die Tabelle zeigt, ab wie vielen Punkten es welchen Pflegegrad gibt: heute nach § 15 SGB XI und künftig nach dem Entwurf (Artikel 1 Nummer 16).

Gilt heutePlan ab 2027
Pflegegrad 1 ab 12,5 PunktenPflegegrad 1 ab 15 Punkten
Pflegegrad 2 ab 27 PunktenPflegegrad 2 ab 30 Punkten
Pflegegrad 3 ab 47,5 PunktenPflegegrad 3 ab 50 Punkten
Pflegegrad 4 ab 70 PunktenPflegegrad 4 ab 70 Punkten
Pflegegrad 5 ab 90 PunktenPflegegrad 5 ab 90 Punkten

Die Tabelle zeigt die regulären Grenzen. Für Kinder bis 18 Monate gelten eigene Grenzen, auch sie sollen steigen: Pflegegrad 2 gäbe es dann ab 15 statt ab 12,5 Punkten. Bei einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich (§ 15 Abs. 4 und 7 SGB XI).

Der Entwurf ändert außerdem die Tabelle, mit der die Punkte in den einzelnen Lebensbereichen gewertet werden (Anlage 2 zu § 15). In den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben braucht es dann teilweise mehr Einzelpunkte für dieselbe Stufe. Die Begründung nennt dazu eine Rechnung des IGES-Instituts: Mit beiden Änderungen zusammen würden bei Erstbegutachtungen etwa 22 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt.

Für Familien sind diese Regeln aus dem Entwurf wichtig:

Bestehender Pflegegrad: Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren oder herabgestuft werden (§ 142b Abs. 2 im Entwurf mit Begründung). Eine neue Begutachtung allein wegen der Reform ist laut Begründung nicht vorgesehen. Verbessert sich die Selbstständigkeit, bleibt eine niedrigere Einstufung möglich.

Stichtag: Laut Entwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Bei einer Wiederholungsbegutachtung, die ohne neuen Antrag stattfindet, zählt der Tag der Begutachtung (§ 142b Abs. 1 im Entwurf). Für Anträge auf einen höheren Pflegegrad nennt der Entwurf keine eigene Regel.

Wartezeit: Heute muss die Pflegekasse in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag entscheiden (§ 18c SGB XI). Fehlen Unterlagen, kann die Frist ruhen. In bestimmten dringenden Fällen gelten kürzere Fristen. Die Frist von 25 Arbeitstagen soll vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringenden Fällen. Die kürzeren Fristen bleiben laut Begründung bestehen. Die Begründung rechnet mit mehr Begutachtungen, weil Anträge vorgezogen werden.

Nachfrage vor der Begutachtung: In geeigneten Fällen soll vor der Begutachtung geprüft werden, ob sie nötig ist. Dabei soll es eine Beratung zu den Aussichten des Antrags geben und die Gelegenheit, ihn zurückzunehmen (§ 18 im Entwurf). Die Rücknahme ist freiwillig. Wer am Antrag festhält, behält laut Begründung das Recht auf die Begutachtung und darf dadurch keinen Nachteil haben.

Dauer und Befristung: Heute muss die Pflegebedürftigkeit „voraussichtlich“ mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 SGB XI). Künftig soll das „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ feststehen. Pflegegrade sollen außerdem häufiger befristet werden. Dafür soll eine begründete, nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit reichen, dass der Hilfebedarf so weit sinkt, dass sich der Pflegegrad ändert (§ 33 im Entwurf).

Pflegegrad 1 und der Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1

Gilt heute: Auch bei Pflegegrad 1 gibt es bei Pflege zu Hause den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 28a und § 45b SGB XI). Die Pflegekasse erstattet ihn gegen Belege.

Plan ab 2027: Bei Pflegegrad 1 soll es keinen Entlastungsbetrag mehr geben (§ 28a im Entwurf). Das neue Sozialraumbudget beginnt erst bei Pflegegrad 2. Eine Ausnahme für Menschen, die heute schon Pflegegrad 1 haben und zu Hause leben, enthält der Entwurf nicht. Im Pflegeheim soll der Zuschuss von 131 Euro bei Pflegegrad 1 für neue Fälle entfallen. Geschützt sind laut Entwurf Menschen, die ihn schon 2026 bekommen haben.

Dafür sieht der Entwurf eine Pflegebegleitung vor, also eine fachliche Begleitung zu Hause. Den Anspruch darauf soll es ab 1. Januar 2029 geben, in allen Pflegegraden. Bis dahin sind bei Pflegegrad 1 zusätzliche Beratungsbesuche vorgesehen: bis zu zwei in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad, dazu wie bisher eine Beratung pro Halbjahr. Erhalten bleiben laut Entwurf unter anderem Pflegehilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, Zuschüsse für den Umbau der Wohnung und Pflegekurse. Was Pflegegrad 1 heute umfasst, zeigt der Beitrag Pflegegrad 1: Welche Leistungen es wirklich gibt.

Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Gilt heute: Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat gibt es bei Pflege zu Hause. Er lässt sich für anerkannte Alltagshilfen einsetzen, aber auch für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen von Pflegediensten. Nicht verbrauchte Beträge dürfen ins folgende Kalenderhalbjahr mitgenommen werden (§ 45b SGB XI).

Plan ab 2027: Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll bei Pflege zu Hause aus dem Entlastungsbetrag das Sozialraumbudget werden: bis zu 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es soll für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten, zum Beispiel Betreuung oder Hilfe im Haushalt. Für Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege ist es laut Entwurf nicht mehr vorgesehen. Das Ansparen soll entfallen (§ 45b im Entwurf mit Begründung).

Nachbarschaftshilfe durch einzelne Helferinnen und Helfer sollen künftig die Pflegekassen anerkennen. Die Regeln dafür sollen bis 1. Januar 2028 vorliegen. Bis sie gelten, entscheidet weiter die Behörde nach Landesrecht. Wegfallen soll auch der Umwandlungsanspruch: Heute können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfen verwenden, soweit dieser Teil im Monat nicht für den Pflegedienst gebraucht wird. Das zählt wie genutzte Sachleistung und mindert deshalb ein Pflegegeld anteilig (§ 45a SGB XI). Mehr zum heutigen Stand steht im Beitrag Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat richtig nutzen.

Pflegegeld, Sachleistung und Pflegehilfsmittel

Beide Tabellen zeigen Beträge pro Monat: zuerst das Pflegegeld (§ 37 SGB XI), dann die Sachleistung für den Pflegedienst (§ 36 SGB XI).

Pflegegeld heutePlan ab 2027
Pflegegrad 2: 347 EuroPflegegrad 2: 380 Euro
Pflegegrad 3: 599 EuroPflegegrad 3: 630 Euro
Pflegegrad 4: 800 EuroPflegegrad 4: 890 Euro
Pflegegrad 5: 990 EuroPflegegrad 5: 1.080 Euro
Sachleistung heutePlan ab 2027
Pflegegrad 2: bis 796 EuroPflegegrad 2: bis 890 Euro
Pflegegrad 3: bis 1.497 EuroPflegegrad 3: bis 1.590 Euro
Pflegegrad 4: bis 1.859 EuroPflegegrad 4: bis 2.090 Euro
Pflegegrad 5: bis 2.299 EuroPflegegrad 5: bis 2.530 Euro

Das Pflegegeld behält seinen Namen. Im Gesetz soll es „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ heißen. Für die Sachleistung führt der Entwurf den Begriff Sachleistungsbudget ein. Bei Pflegegrad 2 wären es 33 Euro mehr Pflegegeld im Monat. Aus dem Plus soll künftig bezahlt werden, wofür es heute eigenes Geld gibt: die Vertretung der Pflegeperson und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Insgesamt soll die Umstellung die Pflegeversicherung nicht mehr kosten als die bisherigen Leistungen. Die Begründung nennt das „ausgabenneutral“.

Für Familien mit schwerstkranken Kindern ist eine Verbesserung geplant: Bei einem Aufenthalt im Kinder- oder Jugendhospiz soll das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt werden.

Die Erhöhung der Leistungsbeträge, die im heutigen Gesetz für 2028 steht, soll entfallen. Ab 2029 sollen die Beträge dafür jedes Jahr zum 1. Januar steigen (§ 30 SGB XI heute und im Entwurf).

Beratungsbesuch und Pflegebegleitung

Gilt heute: Wer Pflegegeld bezieht, muss einmal im Halbjahr eine Beratung abrufen. Die erste findet zu Hause statt. Bis einschließlich 31. März 2027 kann danach auf Wunsch jede zweite per Video stattfinden. Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 3 und 6 SGB XI).

Plan: Diese Regeln sollen bis 31. Dezember 2028 gelten. Die Beratung per Video soll bis dahin verlängert werden. Neu ist: Wer mit Pflegegrad 2 oder 3 Pflegegeld bezieht, soll in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad bis zu zwei zusätzliche Beratungen nutzen können. Ab 1. Januar 2029 soll die Pflegebegleitung an die Stelle des Beratungsbesuchs treten. Wer Pflegegeld bezieht, soll sie dann einmal im Jahr zu Hause abrufen müssen. Geschieht das nicht, soll die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Ist die Versorgung nicht gesichert, soll ein verpflichtender Folgetermin dazukommen. Wird er nicht zeitnah wahrgenommen oder ein danach angebotenes Fallmanagement abgelehnt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld entziehen (§ 7c und § 37 im Entwurf).

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Gilt heute: Bei Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen übernimmt die Pflegekasse benötigte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro im Monat, in allen Pflegegraden (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Der Entwurf nennt als Beispiele Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz.

Plan ab 2027: Der eigene Anspruch soll entfallen (§ 40 im Entwurf). In den Pflegegraden 2 bis 5 sollen diese Dinge aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Die bisherigen Ausgaben sind laut Begründung in die höheren Beträge für Pflegegeld und Sachleistung eingerechnet. Bei Pflegegrad 1 gibt es beides nicht. Einen Ausgleich für Pflegegrad 1 nennt der Entwurf nicht.

Rente und Beiträge

Rentenbeiträge für Pflegende mit Altersrente

Gilt heute: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Menschen, die jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen zu Hause pflegen, das nicht beruflich tun und höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten (§ 44 SGB XI und § 3 SGB VI). Wer nach Ablauf des Monats, in dem das reguläre Rentenalter erreicht wurde, eine volle Altersrente bezieht, ist davon ausgenommen (§ 5 SGB VI). Mit einer Teilrente laufen die Beiträge bisher weiter. So beschreibt es die Begründung des Entwurfs.

Plan ab 2027: Für Pflegende mit Altersrente soll die Pflegekasse die Beiträge höchstens bis zum Ende des Monats zahlen, in dem das reguläre Rentenalter erreicht ist (§ 44 SGB XI und § 3 SGB VI im Entwurf). Der Weg über die Teilrente wäre damit versperrt. Eine Übergangsregel für laufende Fälle steht nicht im Entwurf. Eine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für die übrigen Pflegenden sieht der Entwurf nicht vor. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt, die Pflegeversicherung übernehme die Beiträge weiterhin in vollem Umfang.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Mehr zahlen sollen einzelne Gruppen:

  • Zuschlag für Kinderlose: Er soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Wer ihn heute nicht zahlen muss, zum Beispiel vor dem 23. Geburtstag, bleibt ausgenommen.
  • Beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner: Ab 1. Januar 2028 soll das Mitglied für sie einen Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten zahlen. Ausnahmen soll es zum Beispiel geben, wenn der mitversicherte Partner selbst einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in dessen Zuhause pflegt und das nicht beruflich tut, wenn er das reguläre Rentenalter erreicht hat oder wenn das Mitglied oder der Partner ein Kind unter zwölf Jahren hat, das im Haushalt des Partners lebt. Auf gesetzliche Renten soll der Zuschlag erst ab 1. Juli 2028 erhoben werden.
  • Minijobs: Ab 1. Januar 2028 sollen Arbeitgeber für gesetzlich pflegeversicherte Beschäftigte in geringfügig entlohnten Minijobs Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen, wenn diese in dem Job versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind. Für solche Minijobs in Privathaushalten sind 1,5 Prozent des Lohns vorgesehen. Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht gemeint.
  • Höhere Einkommen: Die Grenze, bis zu der Beiträge berechnet werden, soll zum 1. Januar 2027 zusätzlich zur jährlichen Anpassung um 300 Euro im Monat steigen.

Was Sie 2026 noch tun können

Heute gilt das bisherige Recht. Der Entwurf sieht die meisten Änderungen zum 1. Januar 2027 vor. Diese Punkte können Sie in Ruhe prüfen:

Pflegegrad beantragen, wenn schon Hilfe nötig ist. Laut Entwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Ein Antrag aus 2026 würde danach nach den heutigen Punktgrenzen geprüft, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, das geht auch am Telefon. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen. Notieren Sie das Datum. Ein früher Antrag sichert keinen Pflegegrad, und der Bundestag kann die Stichtagsregel noch ändern. Wie der Antrag abläuft, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen.

Jahresbetrag 2026 einplanen. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Brauchen Sie 2026 noch eine Vertretung oder Kurzzeitpflege, können Sie dafür den Betrag für 2026 nutzen.

Guthaben beim Entlastungsbetrag prüfen. Nach heutigem Recht dürfen Sie Reste aus 2026 bis 30. Juni 2027 verbrauchen. Der Entwurf ersetzt diese Vorschrift zum 1. Januar 2027 und enthält keine ausdrückliche Regel für Reste aus dem Vorjahr. Ob Reste mit dem neuen Gesetz nutzbar bleiben, lässt sich aus dem Entwurf allein nicht sicher sagen. Bei Pflegegrad 1 soll der Anspruch ganz entfallen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel Guthaben Sie noch haben.

Belege für Verhinderungspflege einreichen. Nach heutigem Recht können Sie die Erstattung für Ersatzpflege aus 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beantragen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Der Entwurf ersetzt § 39 zum 1. Januar 2027. Wie solche Anträge nach der Reform behandelt würden, regelt er nicht ausdrücklich. Belege früh einzureichen ist deshalb ein Rat zur Vorsicht. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.

Bei Teilrente beraten lassen. Wer nach dem regulären Rentenalter pflegt und über eine Teilrente Rentenbeiträge erhält, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Laut Entwurf würden diese Beiträge ab Januar 2027 enden.

Fragen zu Ihrem Fall klärt die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse. Anspruch darauf hat, wer Leistungen der Pflegeversicherung bezieht. Das gilt auch nach einem Antrag, wenn erkennbar Hilfe und Beratung nötig sind. Angehörige können auf Wunsch einbezogen werden (§ 7a SGB XI).

Was noch nicht entschieden ist

  • Ob der Text so bleibt. Der Bundestag hat noch nicht beraten. Er kann Regeln ändern oder streichen. Die SPD-Fraktion hat am 22. Oktober 2026 angekündigt, den Entwurf in den Beratungen zu ändern.
  • Wann die Schritte folgen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Weitere Termine haben wir bei unserer Prüfung am 27. Oktober 2026 nicht gefunden. Der Bundesrat kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen. Der 1. Januar 2027 ist der Starttermin, den der Entwurf nennt.
  • Wie die Übergänge laufen. Für Belege der Verhinderungspflege aus 2026, für Reste beim Entlastungsbetrag und für laufende Teilrenten enthält der Entwurf keine ausdrückliche Regel.
  • Wie neue Angebote aussehen. Für die Notdienste und die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe sieht der Entwurf erst noch Verträge und Richtlinien vor. Auch die Kriterien für dringende Fälle bei der Begutachtung sollen erst festgelegt werden.
  • Was danach kommt. Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 eine Kommission eingesetzt, am 27. Oktober 2026 hat sie ihre Arbeit aufgenommen. Sie soll bis spätestens Ende Januar 2027 Vorschläge für eine weitere Reform vorlegen und dabei auch eine Begrenzung der Eigenanteile prüfen. Ein Gesetz dazu soll zum 1. Juli 2027 in Kraft treten. Was es enthält, ist offen.

Den Stand können Sie selbst prüfen. Das Bundesgesundheitsministerium führt eine Chronik zum Gesetz. Der Bundesrat zeigt den Vorgang unter der Drucksache 587/26. Der Bundestag zeigt in seiner Dokumentation, sobald der Entwurf dort eingegangen ist. Die Links stehen in den Quellen. Den Überblick über die heutigen Leistungen gibt der Beitrag Pflegegrad verstehen. Was der Entwurf für Pflegedienste bedeutet, steht in einem eigenen Beitrag für Pflegedienste.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Als Gesetz noch nicht. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht weiter. Als Start nennt der Entwurf den 1. Januar 2027.

Kann die Pflegereform 2027 noch scheitern?

Ja, das ist möglich. Die Reform gilt erst, wenn das Gesetz beschlossen und verkündet ist und in Kraft tritt. Der Bundestag kann den Entwurf noch ändern, und der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss anrufen. Bis dahin gilt das heutige Recht weiter.

Wann entscheidet der Bundestag über die Pflegereform?

Laut seiner Tagesordnung vom 15. Oktober 2026 berät der Bundestag den Entwurf am 5. November 2026 zum ersten Mal. Abgestimmt wird dabei noch nicht. Das geschieht erst in der zweiten und dritten Lesung, nach der Beratung im Ausschuss. Einen Termin dafür haben wir bei unserer Prüfung am 27. Oktober 2026 nicht gefunden. Neue Termine tragen wir im Ticker am Anfang dieser Seite ein.

Fällt die Verhinderungspflege 2027 weg?

Nach dem Entwurf gibt es sie ab 1. Januar 2027 nicht mehr als eigene Leistung, und der gemeinsame Jahresbetrag wird gestrichen. Vertretung soll dann aus dem höheren Pflegegeld oder der höheren Sachleistung bezahlt werden. Für akute Situationen und für Kurzzeitpflege ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr geplant. Den Anspruch auf einen ambulanten Notdienst soll es erst ab 2028 geben. Für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangslösung mit zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdiensten vor. Ein Gesetz ist das noch nicht.

Kann ich die Verhinderungspflege 2027 noch bis Juli abrechnen?

Eine Übergangszeit, in der die Verhinderungspflege 2027 weiterläuft, steht nicht im Entwurf. Für Ersatzpflege aus 2026 gilt nach heutigem Recht: Sie können die Erstattung bis zum 31. Dezember 2027 beantragen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Der Entwurf ersetzt § 39 zum 1. Januar 2027. Wie solche Anträge nach der Reform behandelt würden, regelt er nicht ausdrücklich. Belege früh einzureichen ist deshalb ein Rat zur Vorsicht. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Punktgrenzen?

Nach dem Entwurf nicht: Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Grenzen verloren gehen oder sinken (§ 142b Abs. 2 im Entwurf mit Begründung). Die Leistungen können sich trotzdem ändern, bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen. Verbessert sich die Selbstständigkeit, bleibt eine niedrigere Einstufung möglich.

Soll ich den Pflegegrad noch 2026 beantragen?

Wenn schon heute Hilfe nötig ist, gibt es keinen Grund zu warten. Nach dem Entwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Ein Antrag aus 2026 würde danach nach den heutigen Punktgrenzen geprüft. Ein früher Antrag sichert aber keinen Pflegegrad, und der Bundestag kann diese Regel noch ändern.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – Bundesministerium für Gesundheit
  2. Pressemitteilung vom 30. September 2026: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
  3. Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Chronik, Entwürfe und Stellungnahmen – Bundesministerium für Gesundheit
  4. Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes mit Anschreiben des Bundeskanzlers – Bundesrat
  5. Beratungsvorgang zur Drucksache 587/26: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Bundesrat
  6. Im Kabinett beschlossen: Pflegeneuordnungsgesetz, Meldung vom 30. September 2026 – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
  7. Bundeskabinett: Ergebnisse der Sitzung vom 7. Oktober 2026 – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
  8. Regierungspressekonferenz vom 7. Oktober 2026: Wortprotokoll – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
  9. Bundeskabinett: Ergebnisse der Sitzung vom 14. Oktober 2026 – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
  10. Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026: Pflegestrukturkommission eingesetzt – Bundesministerium für Gesundheit
  11. Pflegestrukturkommission: Arbeitsauftrag und Zeitplan – Bundesministerium für Gesundheit
  12. Pressemitteilung vom 27. Oktober 2026: Pflegestrukturkommission nimmt Arbeit auf – Bundesministerium für Gesundheit
  13. Pressemeldung vom 2. Oktober 2026: Pflegereform ist „echter Affront“, zusätzliche Belastung für Kommunen – Deutscher Städtetag
  14. Zwei Länder fordern Nachbesserungen bei Pflegereform, dpa-Meldung vom 20. Oktober 2026 – Rhein-Zeitung (dpa)
  15. Termine der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz) – Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz
  16. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Oktober 2026 in Berlin – Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz
  17. Pressekonferenz zur Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Oktober 2026 (Video) – Landesregierung Rheinland-Pfalz
  18. SPD will Pflegereform im Bundestag nachbessern, dpa-Meldung vom 22. Oktober 2026 – Deutsches Ärzteblatt (dpa)
  19. SPD will Pflegereform nachbessern, 22. Oktober 2026 – tagesschau.de (ARD)
  20. Pflegereform 2026: Diese Kürzungen konnte die SPD verhindern, 30. September 2026 – vorwärts, Zeitung der deutschen Sozialdemokratie
  21. Start der Pflegekommission verschiebt sich, 7. Oktober 2026 – Bibliomed Pflege
  22. Pflegereform: Streit um Kabinettsbeschluss zum PNOG, 28. September 2026 – Bibliomed Pflege
  23. Bundestagsdrucksache 21/7509: Antwort der Bundesregierung vom 6. August 2026, Referentenentwurf seit 5. Juni 2026 veröffentlicht – Deutscher Bundestag
  24. Tagesordnungen des Deutschen Bundestages, darunter die Tagesordnung für den 4. bis 6. November 2026 (Stand 15. Oktober 2026) – Deutscher Bundestag
  25. Tagesordnung der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 – Bundesrat
  26. Weg der Gesetzgebung: Lesungen und Arbeit in den Ausschüssen – Deutscher Bundestag
  27. Parlamentsdokumentation (DIP): Suche nach dem Pflegeneuordnungsgesetz – Deutscher Bundestag
  28. Gesetzgebung: Der Ablauf des Verfahrens – Bundesrat
  29. Art. 50 GG: Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  30. Art. 76 GG: Gesetzesvorlagen und Stellungnahme des Bundesrates – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  31. Art. 77 GG: Gesetzesbeschluss und Mitwirkung des Bundesrates – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  32. Art. 82 GG: Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  33. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026: Kurzüberblick – Bundesministerium für Gesundheit
  34. Antragsverfahren: Antrag bei der Pflegekasse und Fristen – Bundesministerium für Gesundheit
  35. § 7a SGB XI: Pflegeberatung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  36. § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  37. § 15 SGB XI: Pflegegrade und Punktgrenzen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  38. Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  39. § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  40. § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1 – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  41. § 30 SGB XI: Dynamisierung der Leistungsbeträge – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  42. § 33 SGB XI: Antrag, Leistungsbeginn und Befristung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  43. § 36 SGB XI: Pflegesachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  44. § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  45. § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  46. § 39 SGB XI: Verhinderungspflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  47. § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  48. § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  49. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  50. § 44 SGB XI: Soziale Sicherung der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  51. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  52. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  53. § 55 SGB XI: Beitragssatz und Zuschlag für Kinderlose – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  54. § 3 SGB VI: Versicherungspflicht der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  55. § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit bei voller Altersrente – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  56. § 61 SGB XII: Hilfe zur Pflege, Leistungsberechtigte – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz