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Pflege organisieren

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt: Wie lange die Kasse weiterzahlt

Kommt ein pflegebedürftiger Mensch ins Krankenhaus oder in eine stationäre Reha, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld seit Januar 2026 bis zu acht Wochen weiter. Wer die Tage richtig zählt, weiß früh, ab wann das Geld ruht und was mit Pflegedienst oder Kurzzeitpflege gilt.

Pflegegeld im KrankenhausSo zählen die acht Wochen
  1. 1

    Aufnahme

    Der Aufnahmetag zählt als Tag 1.

  2. 2

    Tag 1 bis 56

    Das Pflegegeld läuft weiter wie bisher.

  3. 3

    Ab Tag 57

    Das Pflegegeld ruht. Der Pflegegrad bleibt bestehen.

  4. 4

    Entlassung nach Hause

    Ab diesem Tag zahlt die Kasse wieder. Im angebrochenen Monat je Tag ein Dreißigstel.

Seit 1. Januar 2026, vorher vier Wochen. Gilt auch für stationäre Reha und Vorsorge. Folgt die Reha direkt auf das Krankenhaus, zählen beide zusammen.

Inhalt dieses Beitrags

Acht Wochen läuft das Pflegegeld weiter

Wer Pflegegeld bekommt und ins Krankenhaus muss, behält es zunächst. Die Pflegekasse zahlt das bisherige Pflegegeld in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung weiter. So steht es in § 34 Absatz 2 SGB XI. Bis Ende 2025 waren es vier Wochen. Seit dem 1. Januar 2026 sind es acht, also 56 Tage.

Dieselben acht Wochen gelten für eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahme in einer Klinik. Auch wenn die Krankenkasse zu Hause häusliche Krankenpflege bezahlt, die die Grundpflege mit abdeckt, läuft das Pflegegeld acht Wochen weiter.

Zwei Bedingungen sollten Sie kennen. Schon vor der Aufnahme muss ein Anspruch auf Pflegegeld bestanden haben. Und die acht Wochen sind kein Jahreskontingent. Sie gelten für jeden Aufenthalt. Wer im Frühjahr und im Herbst ins Krankenhaus muss und dazwischen zu Hause war, hat beide Male acht Wochen.

Keine Kürzung gibt es bei einer tagesstationären Behandlung, bei der jemand nicht im Krankenhaus übernachtet. Die Pflege findet dann vor und nach der Behandlung zu Hause statt.

So zählen Sie die acht Wochen

Der Aufnahmetag ist Tag 1. Bis einschließlich Tag 56 zahlt die Kasse das Pflegegeld weiter. Ab Tag 57 ruht der Anspruch. Kommt die pflegebedürftige Person später nach Hause, gibt es ab dem Entlassungstag wieder Pflegegeld.

In angebrochenen Monaten rechnet die Kasse mit 30 Tagen. Für jeden Tag mit Anspruch gibt es ein Dreißigstel des Monatsbetrags. Das gilt auch in Monaten mit 31 Tagen.

Ein Beispiel mit Pflegegrad 3 und 599 Euro Pflegegeld im Monat. Die Aufnahme ins Krankenhaus ist am 10. März 2026, die Entlassung nach Hause am 20. Mai.

  • Für März und April zahlt die Kasse das volle Pflegegeld, je 599 Euro.
  • Tag 56 ist der 4. Mai. Vom 5. bis 19. Mai ruht das Pflegegeld.
  • Im Mai zählen der 1. bis 4. Mai und der 20. bis 31. Mai, zusammen 16 Tage. Das sind 599 Euro geteilt durch 30, mal 16, also 319,47 Euro.

Schließt sich eine Reha direkt an das Krankenhaus an, zählen beide Aufenthalte zusammen. Die acht Wochen laufen dann nur einmal, ab dem ersten Tag im Krankenhaus. Dasselbe gilt für häusliche Krankenpflege mit Grundpflege, die direkt nach dem Krankenhaus beginnt. Liegt zwischen Krankenhaus und Reha Zeit zu Hause, beginnt mit der Reha eine neue Frist.

Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert

Wer Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert, bekommt neben den Einsätzen des Dienstes einen Teil des Pflegegeldes. Dieser Teil läuft im Krankenhaus ebenfalls bis zu acht Wochen weiter. Die Pflegesachleistung ruht in dieser Zeit. Der Dienst kommt nicht und kann für diese Tage nichts abrechnen.

Wie groß der Teil ist, hängt davon ab, wie viel der Dienst im Monat abrechnet. Rechnet die Kasse den Anteil jeden Monat nach der Abrechnung aus, steigt er, wenn Einsätze wegfallen. In einem Monat ganz ohne Einsätze zahlt sie das volle Pflegegeld für die Tage innerhalb der acht Wochen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob bei Ihnen eine feste Quote gilt oder der Pflegegeldanteil jeden Monat neu berechnet wird. Die Rechnung im Einzelnen zeigt der Beitrag Kombinationsleistung berechnen.

Sagen Sie dem Pflegedienst früh Bescheid, wenn Einsätze ausfallen. Nennen Sie das geplante Entlassungsdatum, sobald Sie es kennen. Fragen Sie auch, ob der Dienst die Einsätze danach wieder übernehmen kann.

Wenn der Aufenthalt länger als acht Wochen dauert

Ab Tag 57 ruht das Pflegegeld. Ruhen heißt, die Kasse zahlt in dieser Zeit nicht. Der Pflegegrad und der Anspruch bleiben bestehen. Ab dem Tag der Entlassung nach Hause zahlt die Kasse wieder. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die ihre Pflegekräfte selbst anstellen und dafür Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bekommen. Bei ihnen läuft das Pflegegeld auch nach acht Wochen weiter.

Zahlt die Pflegekasse für eine pflegende Person Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, laufen diese in den ersten acht Wochen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts weiter (§ 34 Absatz 3 SGB XI). Danach gilt diese Ausnahme nicht mehr.

Die Pflegekasse muss von dem Aufenthalt erfahren. Wer eine Sozialleistung bekommt, muss Änderungen mitteilen, die für die Leistung wichtig sind (§ 60 SGB I). Ein Aufenthalt im Krankenhaus oder in der Reha gehört dazu, weil davon abhängt, wie lange das Pflegegeld weiterläuft. Melden Sie Aufnahme und Entlassung. Die Kasse zahlt das Pflegegeld im Voraus für den ganzen Monat. Zahlt sie für Tage, an denen der Anspruch ruht, kann sie das Geld zurückfordern (§ 48 und § 50 SGB X).

Nach dem Krankenhaus: Kurzzeitpflege oder direkt nach Hause

Ist die Pflege zu Hause nach der Entlassung noch nicht möglich, kann eine Kurzzeitpflege die Zeit überbrücken. Während der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Am ersten und am letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld. Schließt sich die Kurzzeitpflege direkt an das Krankenhaus an, gilt das nur, wenn das Pflegegeld bis dahin nicht ruhte.

Das Krankenhaus muss den Übergang nach Hause mit vorbereiten. Dieses Entlassmanagement gehört zur Krankenhausbehandlung (§ 39 Absatz 1a SGB V). Sprechen Sie früh mit dem Sozialdienst oder dem Entlassmanagement der Klinik. Manches lässt sich schon während des Aufenthalts erledigen. Ein Pflegebett kann zu Hause aufgestellt werden, bevor die Person entlassen wird. Wer künftig pflegt, kann schon einen Pflegekurs auf Kosten der Pflegekasse besuchen.

Ist der Hilfebedarf durch die Krankheit dauerhaft gestiegen, kommt ein höherer Pflegegrad in Frage. Wird er während des Aufenthalts festgestellt, zahlt die Kasse das höhere Pflegegeld rückwirkend ab dem Tag, seit dem der höhere Pflegegrad vorliegt (§ 48 Absatz 1 SGB X). Wie der Antrag geht, steht im Beitrag Pflegegrad erhöhen.

Ist die Versorgung nach der Entlassung nicht gesichert, hilft der Beitrag Übergangspflege im Krankenhaus weiter. Wer nach dem Krankenhaus mehr Hilfe braucht als vorher, kann einen Pflegedienst dazunehmen. Aus dem reinen Pflegegeld wird dann eine Kombination.

Wenn die pflegende Person ins Krankenhaus muss

Die acht Wochen gelten für Aufenthalte der pflegebedürftigen Person. Muss die Person, die zu Hause pflegt, selbst ins Krankenhaus, läuft das Pflegegeld weiter, solange die Pflege anders gesichert ist, etwa durch andere Angehörige.

Springt eine Ersatzpflege ein, zahlt die Pflegekasse dafür nach heutigem Recht über die Verhinderungspflege, ab Pflegegrad 2. Krankheit der Pflegeperson nennt das Gesetz ausdrücklich als Grund (§ 39 SGB XI). Ist die Pflegeperson acht Stunden am Tag oder länger verhindert, zahlt die Kasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Das gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Am ersten und am letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld. Was die Kasse für die Ersatzpflege bezahlt, steht im Beitrag zur Verhinderungspflege. Der Gesetzentwurf zur Pflegereform sieht vor, die Verhinderungspflege ab 2027 durch ein Überbrückungsbudget zu ersetzen.

Was die Pflegereform 2027 ändern würde

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Er behält die acht Wochen bei. Neu wäre das Kinder- und Jugendhospiz. Auch während eines Aufenthalts dort soll das Pflegegeld acht Wochen weiterlaufen, ebenso die Beiträge für die Pflegeperson. Nach dem Entwurf soll das ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Das ist erst ein Entwurf, noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden (Stand 28. Oktober 2026). Den aktuellen Stand finden Sie im Beitrag zur Pflegereform 2027.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld bei einem kurzen Krankenhausaufenthalt gekürzt?

Nein. Dauert der Aufenthalt höchstens 56 Tage, läuft das bisherige Pflegegeld weiter. Wer Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert, behält in dieser Zeit den Anteil des Pflegegeldes.

Muss ich der Pflegekasse einen Krankenhausaufenthalt melden?

Ja. Wer eine Sozialleistung bekommt, muss Änderungen mitteilen, die für die Leistung wichtig sind (§ 60 SGB I). Ein Aufenthalt im Krankenhaus oder in der Reha gehört dazu, weil davon abhängt, wie lange das Pflegegeld weiterläuft. Melden Sie Aufnahme und Entlassung. Zahlt die Kasse für Tage, an denen das Pflegegeld ruht, kann sie das Geld zurückfordern.

Gibt es Pflegegeld, wenn der Pflegegrad erst im Krankenhaus beantragt wird?

Für die Tage im Krankenhaus nicht. Wer Pflegegeld zum ersten Mal während eines Krankenhausaufenthalts beantragt, bekommt es erst ab dem Tag, an dem die Person wieder zu Hause ist. Folgt direkt auf das Krankenhaus eine Kurzzeitpflege, gibt es in diesem Fall auch dort kein halbes Pflegegeld.

Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn jemand im Krankenhaus stirbt?

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Person gestorben ist (§ 37 Absatz 2 SGB XI). Für die Tage nach dem Tod fordert die Kasse nichts zurück. Voraussetzung ist, dass im Sterbemonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Pflegegeld bestand. Tage, an denen das Pflegegeld wegen eines Aufenthalts von mehr als acht Wochen ruhte, zahlt die Kasse auch im Sterbemonat nicht.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche, Absatz 2 (acht Wochen Pflegegeld) und Absatz 3 (Beiträge für Pflegepersonen) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  2. § 37 SGB XI: Pflegegeld, Absatz 2 (Teilmonate, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Sterbemonat) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  3. § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  4. § 39 SGB XI: Verhinderungspflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  5. § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  6. § 39 SGB V: Krankenhausbehandlung, Absatz 1a (Entlassmanagement) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  7. § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen (Mitteilung von Änderungen) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  8. § 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse (Rückforderung, Höherstufung ab der Änderung) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  9. § 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  10. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371: Artikel 1 Nummer 20 (acht statt vier Wochen) und Artikel 14 (Inkrafttreten 1. Januar 2026) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  11. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 2. April 2026: Ziffer 3 zu § 34, Ziffern 2.2 und 2.3 zu § 37, Ziffer 3 zu § 38 – GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene
  12. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung: Artikel 1 Nummer 27 (§ 34), Nummer 32 (§ 39) und Artikel 11 – Bundesministerium für Gesundheit
  13. Pflegeneuordnungsgesetz: Verfahrensstand beim Bundesministerium für Gesundheit (Kabinett am 30. September 2026) – Bundesministerium für Gesundheit
  14. Bundesrat, Beratungsvorgang 587/26 (neu): Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Eingang am 9. Oktober 2026 – Bundesrat
  15. Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung: erste Lesung für den 5. November 2026 angekündigt – Deutscher Bundestag