Pflege organisieren
Investitionskosten beim Pflegedienst: Wer sie zahlt und was die Kasse erstattet
Neben der Abrechnung mit der Pflegekasse darf ein Pflegedienst Ihnen unter bestimmten Bedingungen Investitionskosten berechnen. Die Pflegekasse kann diese Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstatten, aber nicht in jedem Fall.
Inhalt dieses Beitrags
Was Investitionskosten sind
Ein Pflegedienst braucht für seine Arbeit Räume, Fahrzeuge und Geräte wie Computer. Die Kosten dafür, etwa für Kauf, Miete oder Instandhaltung, heißen Investitionskosten. Dinge, die verbraucht werden, zählen nicht dazu. Sie stecken im Preis der Pflege.
In diesem Preis dürfen die Investitionskosten nicht enthalten sein (§ 82 Absatz 2 SGB XI). Deshalb zahlt die Pflegekasse sie nicht mit der Sachleistung. Für eine ausreichende Versorgung mit Pflegeangeboten sind nach § 9 SGB XI die Länder verantwortlich. Ob und wie sie Pflegedienste fördern, regelt jedes Land selbst. Den Teil, den keine Förderung deckt, darf der Dienst Ihnen unter bestimmten Bedingungen gesondert in Rechnung stellen.
Wer was zahlt, im Überblick:
| Posten | Wer zahlt |
|---|---|
| Pflege als Sachleistung bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrades | die Pflegekasse, direkt an den Dienst |
| Investitionskosten | Sie selbst. Die Pflegekasse kann sie aus dem Entlastungsbetrag erstatten, mit Einschränkungen. |
| Beratungseinsatz für Pflegegeld | die Pflegekasse, auch die Investitionskosten |
Wann ein Pflegedienst Investitionskosten berechnen darf
Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:
- Der Dienst wird gefördert, aber nicht voll. Den Rest darf er Ihnen berechnen. Dafür braucht er die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 82 Absatz 3 SGB XI).
- Der Dienst wird nicht nach Landesrecht gefördert. Dann darf er die Kosten ohne Zustimmung berechnen. Seine Berechnung muss er der Landesbehörde aber mitteilen (§ 82 Absatz 4 SGB XI).
Für die Pflege selbst darf der Dienst nicht mehr verlangen als die Preise, die er mit den Pflegekassen vereinbart hat. Das gilt auch dann, wenn der Höchstbetrag Ihres Pflegegrades aufgebraucht ist (§ 120 Absatz 4 SGB XI). Investitionskosten kommen nur unter den Bedingungen oben dazu.
Vor dem Vertrag muss der Dienst Sie über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich (§ 120 Absatz 3 SGB XI). Fragen Sie dabei nach den Investitionskosten. Der Dienst muss sie neben dem Preis der Pflege gesondert berechnen. Das hat das Bundessozialgericht am 1. Oktober 2026 betont (Aktenzeichen B 3 P 2/25 R).
Was in Nordrhein-Westfalen gilt
In Nordrhein-Westfalen können ambulante Pflegedienste jedes Jahr eine Förderung beantragen. Sie beträgt 2,15 Euro je volle Pflegestunde für Leistungen der Pflegeversicherung (§ 24 APG DVO NRW). Wer sie bekommt, darf Pflegebedürftigen daneben keine Investitionskosten für Räume, Fahrzeuge oder Geräte berechnen. Das muss der Dienst im Antrag bestätigen (§ 23 und § 25 APG DVO NRW).
Ein Dienst ohne diese Förderung darf die Kosten selbst berechnen. Er muss das dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitteilen (§ 29 APG DVO NRW).
Bekommen Sie in Nordrhein-Westfalen eine Rechnung über Investitionskosten, fragen Sie den Dienst, ob er die Landesförderung erhält. Beides zugleich sieht die Verordnung nicht vor.
In anderen Ländern gelten eigene Regeln. Fragen Sie den Dienst, ob er gefördert wird und ob die Landesbehörde zugestimmt hat oder informiert ist. Auch die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse kann Ihnen die Regeln Ihres Landes erklären.
Wie hoch Investitionskosten sind
Einen festen Betrag gibt es nicht. Die Höhe hängt vom Land und vom Dienst ab. Manche Dienste rechnen einen Prozentsatz auf ihre Preise.
Ein Beispiel aus dem Fall vor dem Bundessozialgericht: Der Pflegedienst rechnete 2017 einen Anteil für Investitionskosten von 4,28 Prozent auf seinen Preis für die Pflege. Angenommen, ein Dienst rechnet in einem Monat Leistungen für 796 Euro ab. So viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 höchstens als Sachleistung (§ 36 SGB XI). Bei 4,28 Prozent kämen rund 34 Euro Investitionskosten dazu. Bei Ihrem Dienst kann der Betrag höher oder niedriger sein.
Lassen Sie sich die Investitionskosten in Euro für Ihren Einsatzplan nennen, bevor Sie unterschreiben.
Wann die Pflegekasse die Investitionskosten erstattet
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Damit erstattet die Pflegekasse Kosten für bestimmte Leistungen, auch für Leistungen eines Pflegedienstes. Zu diesen Kosten können die Investitionskosten gehören. So steht es im gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026. Das Bundessozialgericht hat das am 1. Oktober 2026 im Grundsatz bestätigt.
Damit die Kasse zahlt, muss Folgendes zutreffen:
- Der Dienst darf die Investitionskosten nach § 82 SGB XI berechnen.
- Sie sind mit Ihnen wirksam vereinbart, zum Beispiel im Pflegevertrag.
- Sie stehen auf der Rechnung getrennt vom Preis der Pflege.
- Sie gehören zu einer Leistung, für die Sie den Entlastungsbetrag nutzen dürfen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist die Hilfe bei der Selbstversorgung davon ausgeschlossen. Dazu zählen Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken und der Gang zur Toilette (§ 14 Absatz 2 SGB XI). Für diese Hilfe ist bei Pflegegrad 2 bis 5 die Sachleistung da. Investitionskosten, die zu Betreuung oder Hilfe im Haushalt gehören, kann die Kasse erstatten.
Bei Pflegegrad 1 gilt die Grenze bei der Selbstversorgung nicht.
Der Entlastungsbetrag ist für alles zusammen da. Was Sie für Investitionskosten verwenden, fehlt Ihnen zum Beispiel für eine Alltagshilfe. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, können Sie noch im folgenden Kalenderhalbjahr nutzen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel Entlastungsbetrag Ihnen noch zur Verfügung steht.
Die Kasse erstattet gegen Beleg (§ 45b Absatz 2 SGB XI). Auf dem Beleg muss stehen, für welche Art von Leistung die Kosten entstanden sind. Haben Sie den Anspruch an den Pflegedienst abgetreten, rechnet er direkt mit der Kasse ab. Lassen Sie sich trotzdem eine Kopie der Rechnung geben.
Beim Beratungseinsatz für Pflegegeld trägt die Pflegekasse die Vergütung samt den damit verbundenen Investitionskosten (§ 37 Absatz 3c SGB XI). Mehr dazu steht im Beitrag Beratungseinsatz bei Pflegegeld.
Was die Pflegereform ändern soll
Die Bundesregierung will den Entlastungsbetrag umbauen. Nach ihrem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll er ab dem 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll es bis zu 175 Euro im Monat geben, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Gelten soll es nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Begründung des Entwurfs sagt dazu, der bisherige Entlastungsbetrag habe sich für mehr Anbieter einsetzen lassen, etwa für ambulante Pflegedienste. Nach dem Entwurf ließen sich Investitionskosten eines Pflegedienstes über das neue Budget also nicht mehr erstatten. Bei Pflegegrad 1 soll es keinen Entlastungsbetrag mehr geben.
Das ist ein Entwurf und noch kein Gesetz. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt er dem Bundesrat vor (Drucksache 587/26). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden (Stand 24. Oktober 2026). Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt der Entlastungsbetrag so, wie oben beschrieben. Den Verlauf verfolgt der Beitrag Pflegereform 2027.
Wenn Sie die Kosten nicht tragen können
Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kann die Hilfe zur Pflege des Sozialamts einspringen (§ 61 SGB XII). Die Investitionskosten muss das Sozialamt aber nur übernehmen, wenn die Landesbehörde ihrer Berechnung zugestimmt hat oder wenn es mit dem Pflegedienst eine Vereinbarung darüber hat (§ 76a Absatz 3 SGB XII). Bekommen Sie schon Hilfe zur Pflege oder rechnen Sie bald damit, fragen Sie den Dienst vor dem Vertrag danach.
Ihre Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse hilft bei Investitionskosten nicht. Sie gilt für Zuzahlungen der Krankenversicherung, zum Beispiel bei häuslicher Krankenpflege (§ 61 und § 62 SGB V). Investitionskosten regelt das Recht der Pflegeversicherung (§ 82 SGB XI). Eine Zuzahlung im Sinne dieser Vorschriften sind sie nicht.
Diese Fragen klären Sie vor dem Vertrag
- Berechnen Sie Investitionskosten? Wie viel Euro im Monat sind das für meinen Einsatzplan?
- Bekommen Sie eine Förderung vom Land, in Nordrhein-Westfalen die Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz?
- Hat die Landesbehörde Ihrer Berechnung zugestimmt, oder haben Sie sie ihr mitgeteilt?
- Steht der Betrag im Pflegevertrag und auf der Rechnung getrennt vom Preis der Pflege?
- Für welche Ihrer Leistungen fallen die Investitionskosten an, etwa für Körperpflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt? Davon hängt ab, ob der Entlastungsbetrag sie erstattet.
- Haben Sie mit dem Sozialamt eine Vereinbarung über die Investitionskosten? Das ist wichtig, wenn Sie Hilfe zur Pflege bekommen.
Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Absatz 2 SGB XI). Stimmen die Kosten nicht mit dem überein, was besprochen war, sprechen Sie zuerst mit dem Dienst. Wie ein Wechsel abläuft, steht im Beitrag Pflegedienst wechseln.
Suchen Sie noch einen Pflegedienst, stellen Sie diese Fragen jedem Dienst, mit dem Sie sprechen. Die Antworten helfen beim Vergleich. Was ein Dienst bei Pflegegrad 2 insgesamt kostet, rechnet der Beitrag Was kostet ein Pflegedienst bei Pflegegrad 2? durch.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse die Investitionskosten des Pflegedienstes?
Nicht mit der Sachleistung, denn im Preis der Pflege dürfen sie nicht enthalten sein. Die Pflegekasse kann sie aber aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat erstatten. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt das nicht für Investitionskosten, die zur Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen oder beim Gang zur Toilette gehören.
Können Investitionskosten über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden?
Ja, im Grundsatz. Das Bundessozialgericht hat das am 1. Oktober 2026 bestätigt (B 3 P 2/25 R). Der Dienst muss die Kosten berechnen dürfen, sie müssen mit Ihnen vereinbart sein und getrennt auf der Rechnung stehen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 erstattet die Kasse keine Investitionskosten, die zur Hilfe bei der Selbstversorgung gehören.
Gilt meine Zuzahlungsbefreiung auch für Investitionskosten?
Nein. Die Befreiung der Krankenkasse gilt für Zuzahlungen der Krankenversicherung, etwa bei häuslicher Krankenpflege. Investitionskosten berechnet der Pflegedienst nach dem Recht der Pflegeversicherung. Können Sie sie nicht tragen, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Frage.
Wie hoch sind die Investitionskosten beim Pflegedienst?
Das hängt vom Land und vom Dienst ab. Manche Dienste rechnen einen Prozentsatz auf ihre Preise, im Fall vor dem Bundessozialgericht waren es 4,28 Prozent. Dienste in Nordrhein-Westfalen, die die Landesförderung bekommen, dürfen daneben keine Investitionskosten berechnen. Lassen Sie sich den Betrag vor dem Vertrag in Euro nennen.
Muss ich beim Beratungseinsatz Investitionskosten zahlen?
Nein. Beim Beratungseinsatz für Pflegegeld trägt die Pflegekasse die Vergütung samt den damit verbundenen Investitionskosten (§ 37 Absatz 3c SGB XI).
Nachvollziehbar
Quellen
- § 82 SGB XI: Finanzierung der Pflegeeinrichtungen und gesondert berechnete Investitionskosten – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 9 SGB XI: Aufgaben der Länder – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit, Bereich Selbstversorgung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung und Höchstbeträge – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 37 SGB XI: Pflegegeld, Absatz 3c zur Vergütung des Beratungseinsatzes – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 120 SGB XI: Pflegevertrag bei häuslicher Pflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Bundessozialgericht, Verhandlung B 3 P 2/25 R vom 1. Oktober 2026: Terminvorschau und Terminbericht – Bundessozialgericht
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 2. April 2026, Ziffer 2 zu § 45b – GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW), §§ 23 bis 25 und 29 – Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- § 61 SGB XII: Hilfe zur Pflege, Leistungsberechtigte – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 76a SGB XII: Zugelassene Pflegeeinrichtungen, Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 61 SGB V: Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze und Befreiung von Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Bundesrat, Drucksache 587/26 (neu): Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, § 45b im Entwurf und Begründung – Bundesrat
- Parlamentsdokumentation (DIP): Vorgang 340168 zum Pflegeneuordnungsgesetz, Beratungsstand – Deutscher Bundestag und Bundesrat