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Pflege organisieren

Was kostet ein Pflegedienst bei Pflegegrad 2 und wie oft kann er kommen?

Bei Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse für einen Pflegedienst bis zu 796 Euro im Monat. Wie oft er dafür kommen kann und was Sie selbst zahlen, rechnen wir hier mit echten Preisen vor.

Inhalt dieses Beitrags

Wie viele Stunden Pflege gibt es bei Pflegegrad 2?

Eine feste Zahl an Stunden oder Besuchen gibt es nicht. Seit 2017 richtet sich der Pflegegrad danach, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Bei Erwachsenen gibt es Pflegegrad 2 für 27 bis unter 47,5 Punkte im Gutachten (§ 15 SGB XI). Eine Zeit pro Tag zählt für die Einstufung nicht.

Für den Pflegedienst gibt es stattdessen einen Geldbetrag. Bei Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse Leistungen bis zu 796 Euro im Kalendermonat (§ 36 SGB XI). Dazu gehören Hilfe bei der Körperpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt. Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Wie oft der Dienst kommt, vereinbaren Sie mit ihm im Pflegevertrag. Wie viele Einsätze die 796 Euro bezahlen, hängt deshalb von seinen Preisen ab.

Wonach sich der Preis für einen Einsatz richtet

Jeder Pflegedienst handelt seine Preise mit den Pflegekassen aus (§ 89 SGB XI). Bezahlt wird nach festen Paketen, den Leistungskomplexen, oder nach Zeit. Fahrkosten dürfen als Pauschale berechnet werden.

In Nordrhein-Westfalen hat jedes Paket eine feste Zahl von Punkten. Wie viel ein Punkt wert ist, vereinbart jeder Dienst einzeln mit den Kassen. Deshalb kostet dieselbe Hilfe in derselben Stadt bei verschiedenen Diensten unterschiedlich viel.

Für Hilfe im Haushalt gibt es dort feste Pakete, etwa fürs Einkaufen, und eine Abrechnung nach Zeit. Für die Anfahrt gibt es die Hausbesuchspauschale. Wochentag und Uhrzeit spielen in Nordrhein-Westfalen für den Preis keine Rolle. In anderen Bundesländern heißen die Pakete anders und haben andere Preise. Auf einer Berliner Preisliste stehen zum Beispiel „Große Körperpflege“ und eine „Einsatzpauschale“.

Wie groß die Unterschiede sind, zeigt ein Beispiel aus Essen. Wir haben am 20. Oktober 2026 die Preislisten der zehn Pflegedienste angesehen, die der Postleitzahl 45127 in der Innenstadt am nächsten liegen. Die Pflegekassen veröffentlichen diese Preise, wir haben sie im Pflegelotsen der Ersatzkassen abgerufen.

LeistungWas dazugehört (Auszug)Preis bei den zehn Diensten
Kleine GrundpflegeTeilwaschung, etwa des Oberkörpers oder im Intimbereich, An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang17,42 bis 24,82 Euro
Große GrundpflegeWaschen des ganzen Körpers, auch Duschen oder Baden, An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang27,03 bis 38,51 Euro
HausbesuchspauschaleAnfahrt, bis zu zweimal am Tag3,63 bis 6,03 Euro
Hauswirtschaftliche Versorgung nach ZeitEinkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche, Preis für eine Stunde ohne Anfahrt36,18 bis 51,54 Euro
Erstgesprächeinmalig vor Beginn, mit Beratung über die Kosten92,62 bis 131,95 Euro

Die Preise enthalten den Zuschlag für die Ausbildung von Pflegekräften. Der teuerste Dienst verlangt für die große Grundpflege 11,48 Euro mehr als der günstigste.

So viele Einsätze bezahlen 796 Euro

Mit Anfahrt kostet ein Einsatz mit kleiner Grundpflege bei diesen zehn Diensten 21,05 bis 28,53 Euro. Ein Einsatz mit großer Grundpflege kostet 30,66 bis 42,22 Euro. Für 796 Euro im Monat bezahlt die Pflegekasse damit je nach Dienst

  • 27 bis 37 Einsätze mit kleiner Grundpflege oder
  • 18 bis 25 Einsätze mit großer Grundpflege.

Jeden Morgen eine kleine Grundpflege passt in einem Monat mit 30 Tagen bei vier der zehn Dienste ins Budget. Bei den anderen fehlen rund 2 bis 60 Euro. Jeden Tag den ganzen Körper waschen oder duschen deckt das Budget bei keinem der zehn.

Rechenbeispiele für einen Monat mit 30 Tagen

Die Tabelle zeigt vier Pläne. Die erste Zahl gilt für den günstigsten, die zweite für den teuersten der zehn Dienste in Essen.

PlanKosten im MonatDavon zahlen Sie selbst
Große Grundpflege an 13 Tagen, etwa dreimal pro Woche398,58 bis 548,86 Euronichts
Jeden Tag kleine Grundpflege631,50 bis 855,90 Euro0 bis 59,90 Euro
Jeden Tag große Grundpflege919,80 bis 1.266,60 Euro123,80 bis 470,60 Euro
Morgens große, abends kleine Grundpflege1.551,30 bis 2.122,50 Euro755,30 bis 1.326,50 Euro

Den Teil über 796 Euro stellt der Dienst Ihnen in Rechnung. Dafür darf er keine höheren Preise verlangen, als er mit den Pflegekassen vereinbart hat (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Im ersten Monat kann das Erstgespräch dazukommen.

Bleibt vom Budget etwas übrig, zahlt die Pflegekasse für den Rest anteilig Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die übrige Pflege zu Hause gesichert ist, etwa durch Angehörige (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Bei großer Grundpflege an 13 Tagen im Monat wären das rund 173 Euro beim günstigsten und rund 108 Euro beim teuersten Dienst. Wie Sie den Anteil selbst ausrechnen, steht im Beitrag Kombinationsleistung berechnen.

Welche Hilfe aus anderen Töpfen bezahlt wird

Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse

Zur Behandlungspflege gehören zum Beispiel Medikamente richten und geben, Insulin spritzen, Blutzucker messen und Wunden versorgen. Die Ärztin oder der Arzt kann sie als häusliche Krankenpflege verordnen. Genehmigt die Krankenkasse die Verordnung, zahlt sie (§ 37 SGB V). Das geht nicht von den 796 Euro ab. Voraussetzung ist unter anderem, dass niemand im Haushalt die Aufgabe übernehmen kann. Erwachsene ohne Befreiung zahlen 10 Euro je Verordnung zu. Dazu kommen 10 Prozent der Kosten, aber nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5, §§ 61 und 62 SGB V).

Entlastungsbetrag für Haushalt und Betreuung

Bei Pflege zu Hause gibt es zusätzlich den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Bei Pflegegrad 2 dürfen Sie ihn für einen Pflegedienst einsetzen, aber nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung. Dazu zählen Waschen, Anziehen, Essen und der Gang zur Toilette (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Für Hilfe im Haushalt und für Betreuung geht er. Bei den zehn Diensten in Essen reichen 131 Euro ohne Anfahrt für rund zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden Hilfe im Haushalt. Für jeden Besuch kann eine Anfahrtspauschale dazukommen. Die Pflegekasse erstattet den Betrag gegen Rechnung. Mehr dazu im Beitrag Entlastungsbetrag richtig nutzen.

Wenn das Geld nicht reicht

Hat sich der Zustand seit dem Gutachten verschlechtert, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll sein. Bei Pflegegrad 3 liegt die Grenze für den Pflegedienst bei 1.497 Euro im Monat (§ 36 SGB XI). Wie der Antrag läuft, steht im Beitrag Pflegegrad erhöhen.

Können Sie den Eigenanteil nicht bezahlen, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten. Es prüft dabei Einkommen und Vermögen, auch die eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners (§ 61 SGB XII).

Was die geplante Pflegereform ändern würde

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf für eine Pflegereform beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, und bis dahin gilt das heutige Recht.

Nach dem Entwurf soll die Sachleistung bei Pflegegrad 2 ab 1. Januar 2027 auf bis zu 890 Euro im Monat steigen. Aus ihr soll dann auch die Vertretung bezahlt werden, wenn Angehörige ausfallen, denn die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung wegfallen. Statt des Entlastungsbetrags soll es ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat geben, für Menschen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es soll nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten und nicht mehr für Leistungen eines Pflegedienstes. Alle Einzelheiten stehen im Beitrag Pflegereform 2027.

Wie Sie die Preise vor dem Vertrag erfahren

Der Pflegedienst muss Sie vor dem Vertrag über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Im Vertrag muss der Preis jeder Leistung stehen. Die Preise aller zugelassenen Dienste in Ihrer Gegend schickt Ihnen Ihre Pflegekasse auf Anfrage als Leistungs- und Preisvergleichsliste (§ 7 Abs. 3 SGB XI).

Fragen Sie vor der Unterschrift nach diesen Punkten:

  • Welche Leistungen sind geplant, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit?
  • Was kostet ein Einsatz mit Anfahrt?
  • Was kostet ein ganzer Monat, und welcher Teil liegt über 796 Euro?
  • Kommen weitere Kosten dazu? Investitionskosten, etwa für Gebäude, darf ein Dienst gesondert berechnen, soweit das Land sie nicht fördert. In den Preisen für die Pflege dürfen sie nicht stecken (§ 82 SGB XI). Wann die Pflegekasse sie aus dem Entlastungsbetrag erstattet, steht im Beitrag Investitionskosten beim Pflegedienst.

Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Passen die Kosten nicht, können Sie wechseln. Wie das gelingt, steht im Beitrag Pflegedienst wechseln.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie viele Stunden Pflege stehen mir bei Pflegegrad 2 zu?

Eine feste Zahl an Stunden gibt es nicht. Die Pflegekasse zahlt für den Pflegedienst Leistungen bis zu 796 Euro im Monat. Wie viele Einsätze das sind, hängt von seinen Preisen ab. Bei zehn Diensten in Essen waren es im Oktober 2026 je nach Dienst 18 bis 25 Einsätze mit großer Grundpflege.

Was kostet ein Pflegedienst, der zweimal täglich kommt?

Im Beispiel aus Essen mit großer Grundpflege am Morgen und kleiner Grundpflege am Abend kostet ein Monat mit 30 Tagen 1.551,30 bis 2.122,50 Euro. Bei Pflegegrad 2 zahlen Sie davon 755,30 bis 1.326,50 Euro selbst. In anderen Städten und Bundesländern sind die Preise anders.

Bekomme ich noch Pflegegeld, wenn der Pflegedienst nur selten kommt?

Ja, anteilig. Nutzen Sie zum Beispiel die Hälfte der 796 Euro, zahlt die Pflegekasse noch die Hälfte des Pflegegelds von 347 Euro, also 173,50 Euro. Die übrige Pflege muss dann zu Hause gesichert sein, etwa durch Angehörige.

Darf der Pflegedienst für Einsätze über dem Budget mehr verlangen?

Nein. Für Leistungen über dem Höchstbetrag darf er Ihnen keinen höheren Preis berechnen als den, den er mit den Pflegekassen vereinbart hat (§ 120 Abs. 4 SGB XI).

Geht die Medikamentengabe von den 796 Euro ab?

Ist die Medikamentengabe als häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt, zahlt die Krankenkasse. Dann geht sie nicht von den 796 Euro ab. Erwachsene ohne Befreiung leisten eine Zuzahlung.

Nachvollziehbar

Quellen

  1. § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  2. § 140 SGB XI: Überleitung der Pflegestufen in die Pflegegrade zum 1. Januar 2017 – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  3. § 36 SGB XI: Pflegesachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  4. § 37 SGB XI: Pflegegeld – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  5. § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  6. § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit, Bereich Selbstversorgung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  7. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  8. § 7 SGB XI: Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekassen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  9. § 82 SGB XI: Finanzierung der Pflegeeinrichtungen und gesondert berechnete Investitionskosten – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  10. § 89 SGB XI: Grundsätze für die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  11. § 120 SGB XI: Pflegevertrag bei häuslicher Pflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  12. § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  13. § 61 SGB V: Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  14. § 62 SGB V: Belastungsgrenze und Befreiung von Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  15. § 61 SGB XII: Hilfe zur Pflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
  16. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie mit Leistungsverzeichnis, in Kraft seit 12. Dezember 2025 – Gemeinsamer Bundesausschuss
  17. Ambulante Pflege in Nordrhein-Westfalen: Vergütung nach Punkten und Punktwert, Stand 29. Juni 2026 – Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
  18. Muster-Anlage a zur Vergütungsvereinbarung in Nordrhein-Westfalen: Leistungskomplexe seit 1. Februar 2019 – Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
  19. Pflegelotse: Preislisten der zehn nächstgelegenen ambulanten Pflegedienste zu 45127 Essen und eine Preisliste in Berlin-Mitte, abgerufen am 20. Oktober 2026 – Verband der Ersatzkassen
  20. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 – Bundesministerium für Gesundheit
  21. Pflegeneuordnungsgesetz: Beratungsstand im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen am 20. Oktober 2026 – Deutscher Bundestag