Pflegegrad
Pflegegrad 3: Welche Leistungen und wie viel Geld es 2026 gibt
Mit Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse für die Pflege zu Hause deutlich mehr als bei Pflegegrad 2. Hier finden Sie die Beträge für 2026 und lesen, was eine noch nicht beschlossene Reform ab 2027 ändern soll.
Die Tagespflege kommt hinzu, ohne Pflegegeld oder Sachleistung zu kürzen.
Inhalt dieses Beitrags
Was Pflegegrad 3 bedeutet
Pflegegrad 3 bekommt, wer bei der Begutachtung 47,5 bis unter 70 Punkte erreicht. Das Gesetz spricht dann von einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit (§ 15 SGB XI). Die Punktgrenzen in diesem Beitrag gelten ab einem Alter von 18 Monaten, für jüngere Kinder sind sie niedriger. Die Gutachterin oder der Gutachter vergibt die Punkte in sechs Lebensbereichen, von der Mobilität bis zur Gestaltung des Alltags. Am stärksten zählt mit 40 Prozent die Selbstversorgung, also etwa Waschen, Anziehen und Essen. Wie die Punkte entstehen, erklärt der Beitrag Pflegegrad beantragen.
Eine Tabelle mit Pflegeminuten gibt es für die Pflegegrade nicht. Bis Ende 2016 hing die Pflegestufe davon ab, wie viele Minuten Hilfe jemand brauchte. Für Anträge seit 2017 zählt, wie selbständig jemand den Alltag noch bewältigt. Ein Pflegetagebuch hilft vor der Begutachtung trotzdem, weil es festhält, wobei Hilfe nötig ist.
Pflegestufe 3 und Pflegegrad 3 sind nicht dasselbe. Wer Ende 2016 die Pflegestufe III hatte, kam zum 1. Januar 2017 in Pflegegrad 4 oder 5. Pflegegrad 3 bekamen damals Menschen mit Pflegestufe II. Das galt auch für Menschen mit Pflegestufe I, bei denen zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt war, etwa wegen einer Demenz. Lag diese Einschränkung schon bei Pflegestufe II vor, ging es in Pflegegrad 4 (§ 140 SGB XI).
Die Leistungen bei Pflegegrad 3 im Überblick
Die Beträge gelten für 2026. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es entweder einzeln oder anteilig nebeneinander. Die übrigen Leistungen der Tabelle kommen hinzu.
| Leistung | Betrag bei Pflegegrad 3 | Wofür |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 Euro im Monat | Pflege durch Angehörige oder andere private Helfer |
| Pflegesachleistung | bis 1.497 Euro im Monat | Einsätze eines zugelassenen Pflegedienstes |
| Tages- und Nachtpflege | bis 1.357 Euro im Monat | Pflege in einer Einrichtung, tagsüber oder nachts |
| Entlastungsbetrag | bis 131 Euro im Monat | Erstattung für Angebote, die Angehörige entlasten |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | bis 3.539 Euro im Jahr | Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 Euro im Monat | zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen |
| Anpassung der Wohnung | bis 4.180 Euro je Maßnahme | Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern |
Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett stellt die Kasse vorrangig leihweise (§ 40 SGB XI). Außerdem gibt es einen Anspruch auf persönliche Pflegeberatung durch die Pflegekasse (§ 7a SGB XI).
Wer ins Pflegeheim zieht, bekommt statt der Leistungen für zu Hause 1.319 Euro im Monat für Pflege und Betreuung im Heim. Zusätzlich übernimmt die Kasse einen Teil des Eigenanteils an den Pflegekosten. Dieser Teil steigt mit der Dauer im Heim von 15 auf bis zu 75 Prozent (§§ 43 und 43c SGB XI).
Pflegegeld, Pflegedienst oder beides
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Mit dem Geld stellt sie ihre Pflege selbst sicher, zum Beispiel durch Angehörige (§ 37 SGB XI). Über das Geld verfügt sie frei. Meist gibt sie es als Anerkennung an die Menschen weiter, die sie pflegen. Wer nur Pflegegeld bezieht, muss jedes halbe Jahr einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. Sonst kürzt die Kasse das Pflegegeld.
Die Pflegesachleistung bezahlt Einsätze eines Pflegedienstes, der einen Vertrag mit der Pflegekasse hat (§ 36 SGB XI). Der Dienst rechnet direkt mit der Kasse ab, bis 1.497 Euro im Monat. Was darüber hinausgeht, zahlen Pflegebedürftige selbst. Mehr als die mit den Kassen vereinbarten Preise darf der Dienst dafür nicht verlangen. Vor dem Vertrag muss er über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich (§ 120 SGB XI). Wie oft er für den Betrag kommen kann, hängt von seinen Preisen und den gewählten Leistungen ab.
Beides lässt sich kombinieren. Dann sinkt das Pflegegeld um den Anteil, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht (§ 38 SGB XI). Ein Beispiel: Der Dienst rechnet in einem Monat 748,50 Euro ab. Das ist die Hälfte von 1.497 Euro. Die Kasse zahlt dann noch die Hälfte des Pflegegelds, also 299,50 Euro. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden. Weitere Rechenbeispiele finden Sie unter Kombinationsleistung berechnen.
Bis zu 40 Prozent der Sachleistung lassen sich auch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, etwa für Betreuung oder Hilfe im Haushalt. Bei Pflegegrad 3 sind das bis 598,80 Euro im Monat (§ 45a SGB XI). Das geht nur mit dem Teil, den kein Pflegedienst verbraucht hat. Bei der Kombination zählt dieser Betrag wie eine Sachleistung und mindert das Pflegegeld.
Tagespflege, Entlastung und Vertretung
Tages- und Nachtpflege. Für Tage in einer Tagespflege oder Nächte in einer Nachtpflege zahlt die Kasse bis 1.357 Euro im Monat. Das kommt zusätzlich, Pflegegeld und Sachleistung werden dafür nicht gekürzt (§ 41 SGB XI). Die Fahrt zur Einrichtung und zurück ist eingeschlossen. Essen, Unterkunft und gesondert berechnete Investitionskosten zahlen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst. Für Essen und Unterkunft lässt sich aber der Entlastungsbetrag einsetzen.
Entlastungsbetrag. Bis 131 Euro im Monat erstattet die Kasse als Entlastungsbetrag gegen Beleg. Er gilt für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Einsätze eines Pflegedienstes. Hilft der Pflegedienst bei der Selbstversorgung, etwa beim Waschen, zahlt der Entlastungsbetrag das bei Pflegegrad 3 nicht (§ 45b SGB XI). Was im Jahr übrig bleibt, können Sie noch bis Ende Juni des Folgejahres nutzen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Fällt die Pflegeperson aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, zahlt die Kasse eine Vertretung, die sogenannte Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Kann die Pflege zu Hause zeitweise nicht geleistet werden und reicht auch eine Tagespflege nicht, ist ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege möglich (§ 42 SGB XI). Für beides zusammen gibt es bis 3.539 Euro im Jahr, jeweils für bis zu acht Wochen (§ 42a SGB XI). In dieser Zeit zahlt die Kasse das Pflegegeld zur Hälfte weiter, am ersten und am letzten Tag in voller Höhe (§ 37 SGB XI). Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, bleibt das Pflegegeld ungekürzt, und der Tag zählt nicht auf die acht Wochen. So legen es die Pflegekassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben aus.
Vertreten Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Menschen aus demselben Haushalt, ohne das beruflich zu tun, gilt eine niedrigere Grenze. Dazu zählen etwa Kinder, Enkel, Geschwister und Schwiegerkinder. Die Kasse zahlt dann bei Pflegegrad 3 bis 1.198 Euro, also das Pflegegeld für zwei Monate. Weisen Sie zusätzlich Auslagen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall nach, kann sie bis zum Jahresbetrag aufstocken.
Fahrten zum Arzt
Ist die Mobilität bei Pflegegrad 3 dauerhaft eingeschränkt, zahlt die Krankenkasse medizinisch nötige Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung. Sie muss diese Fahrten nicht vorher genehmigen, die Genehmigung gilt als erteilt (§ 60 SGB V). Für Taxi oder Mietwagen braucht es eine ärztliche Verordnung. Für Fahrten mit dem eigenen Auto oder mit Bus und Bahn ist keine Verordnung nötig, auf Wunsch stellt die Praxis eine Anwesenheitsbescheinigung für die Krankenkasse aus. So regelt es die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Ohne die Bedingung zur Mobilität gilt das für Menschen, die bis Ende 2016 Pflegestufe 2 hatten und seitdem mindestens Pflegegrad 3 haben. Bei einem Krankentransport im Krankentransportwagen, also mit fachlicher Betreuung unterwegs, entfällt die vorherige Genehmigung nicht allein wegen des Pflegegrads.
Je Fahrt zahlen Versicherte 10 Prozent der Kosten dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Fahrt kostet (§ 61 SGB V). Wer die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht hat, bekommt von der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres (§ 62 SGB V). Bezahlt werden nur Fahrten aus zwingenden medizinischen Gründen. Wer etwa nur ein Rezept abholt, bekommt die Fahrt nicht erstattet.
Was pflegende Angehörige bekommen
Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Wer sie pflegt, hat eigene Ansprüche.
Beiträge zur Rente. Pflegen Sie mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, zahlt die Pflegekasse Beiträge zu Ihrer Rente. Das gilt, wenn Sie daneben nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI). Bei Pflegegrad 3 sind es 2026 bis zu 316,32 Euro im Monat. Diesen Höchstwert gibt es, wenn nur Pflegegeld bezogen wird. Werden Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bezogen, fällt der Beitrag niedriger aus (§ 166 SGB VI). Ob die zehn Stunden erreicht sind, ermittelt der Medizinische Dienst. Anders als beim Pflegegrad zählt hier die Zeit. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, bekommt keine Rentenbeiträge mehr (§ 5 SGB VI).
Unfallversicherung. Pflegen Sie mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, sind Sie dabei auch gesetzlich unfallversichert (§ 44 SGB XI).
Zehn Tage frei im Notfall. Tritt bei einem nahen Angehörigen plötzlich eine Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 Pflegezeitgesetz). Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn, gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Je pflegebedürftiger Person gibt es das Geld für höchstens zehn Arbeitstage im Jahr, mehrere Beschäftigte teilen sich diese Tage (§ 44a SGB XI). Beantragen Sie es sofort, mit einer Bescheinigung von Ärztin, Arzt oder Pflegefachperson.
Pflegekurse. Die Pflegekasse bietet Angehörigen kostenlose Kurse an, auf Wunsch auch in der Wohnung der pflegebedürftigen Person (§ 45 SGB XI).
Was ab 2027 geplant ist
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden (Stand: 26. Oktober 2026). Bis ein Gesetz gilt, bleibt es bei den Beträgen oben. Für Pflegegrad 3 sieht der Entwurf unter anderem vor:
- Pflegegrad 3 soll erst ab 50 Punkten gelten statt ab 47,5.
- Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren.
- Das Pflegegeld soll auf 630 Euro steigen, der Betrag für den Pflegedienst auf 1.590 Euro im Monat.
- Tages- und Nachtpflege sollen weiter zusätzlich möglich sein.
- Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen. Statt 3.539 Euro im Jahr soll es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro geben, für Notfälle in der Pflege zu Hause und für Kurzzeitpflege. Eine Vertretung durch Angehörige zu Hause ließe sich daraus nicht bezahlen.
- Aus dem Entlastungsbetrag soll ein Sozialraumbudget werden. Ab 25 Jahren sollen es bis zu 175 Euro im Monat sein, aber nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung soll wegfallen.
Nach dem Entwurf richtet sich die Einstufung nach dem Recht am Tag des Antrags. Ein Antrag aus dem Jahr 2026 würde also noch mit den heutigen Punktgrenzen bewertet. Als Start nennt der Entwurf den 1. Januar 2027, einzelne Teile sollen später folgen. Den aktuellen Stand verfolgen wir im Beitrag Pflegereform 2027.
Wenn Pflegegrad 3 nicht mehr passt
Braucht die pflegebedürftige Person deutlich mehr Hilfe als bei der letzten Begutachtung, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll sein. Pflegegrad 4 beginnt bei 70 Punkten (§ 15 SGB XI). Halten Sie schon den Bescheid für zu niedrig, kommt ein Widerspruch infrage. Die Frist dafür steht im Bescheid.
Für die Sachleistung braucht es einen Pflegedienst mit Vertrag bei der Pflegekasse. Was Sie für eine Anfrage bereithalten sollten, zeigt die Checkliste zur Pflegeanfrage.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 3?
Das Pflegegeld beträgt 599 Euro im Monat. Für einen Pflegedienst zahlt die Kasse stattdessen bis zu 1.497 Euro im Monat, beides lässt sich anteilig kombinieren. Zusätzlich gibt es unter anderem bis zu 1.357 Euro im Monat für Tages- oder Nachtpflege, bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat und bis zu 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Ist Pflegestufe 3 dasselbe wie Pflegegrad 3?
Nein. Wer Ende 2016 die Pflegestufe III hatte, wurde 2017 in Pflegegrad 4 oder 5 übergeleitet. Pflegegrad 3 bekamen Menschen mit Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und Menschen mit Pflegestufe I, bei denen zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt war.
Wie viele Stunden Pflege braucht man für Pflegegrad 3?
Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Seit 2017 zählt bei der Begutachtung, wie selbständig jemand ist. Für Pflegegrad 3 sind 47,5 bis unter 70 Punkte nötig, für Kinder bis 18 Monate gelten andere Grenzen. Stunden zählen erst bei der Absicherung der Pflegeperson. Für Rentenbeiträge und Unfallversicherung muss sie mindestens zehn Stunden in der Woche pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Wer zahlt Fahrten zum Arzt bei Pflegegrad 3?
Die Krankenkasse, wenn die Fahrt zur ambulanten Behandlung medizinisch nötig ist und die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist. Für Krankenfahrten mit Taxi, Mietwagen, eigenem Auto oder Bus und Bahn ist dann keine vorherige Genehmigung nötig. Taxi und Mietwagen brauchen eine ärztliche Verordnung. Je Fahrt fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Fahrt kostet.
Kann man mit Pflegegrad 3 allein leben?
Der Pflegegrad legt nicht fest, wie jemand wohnt. Ob das Leben allein gelingt, hängt von der Situation ab. Ein Pflegedienst, Tagespflege, ein Hausnotruf oder ein Umbau der Wohnung können dabei helfen.
Nachvollziehbar
Quellen
- § 15 SGB XI: Pflegegrade und Punktgrenzen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 140 SGB XI: Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Das Begutachtungsinstrument: Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit – Medizinischer Dienst Bund
- Kurz und knapp: Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen Pflegeversicherung (Minutenwerte bis 2016, Selbstständigkeit ab 2017) – Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), heute Medizinischer Dienst Bund
- Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026: Kurzüberblick – Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Stand Juli 2026 – Bundesministerium für Gesundheit
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungsbesuch – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 38 SGB XI: Kombinationsleistung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Pflegegeld: Wer es bekommt und wie es verwendet wird – Bundesministerium für Gesundheit
- § 120 SGB XI: Pflegevertrag, Kosteninformation und Abrechnung mit der Pflegekasse – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 39 SGB XI: Verhinderungspflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 2. April 2026 (Pflegegeld bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, S. 204 und 257) – GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 43 SGB XI: Leistungen bei vollstationärer Pflege – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 43c SGB XI: Leistungszuschlag im Pflegeheim – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 60 SGB V: Fahrkosten – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 61 SGB V: Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze für Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Krankentransport-Richtlinie, §§ 2 und 6 bis 8 und 10: Verordnung, Krankentransporte, Krankenfahrten, Zuzahlung – Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 44 SGB XI: Soziale Sicherung der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 19 SGB XI: Begriff der Pflegeperson – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 3 SGB VI: Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit bei voller Altersrente – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 166 SGB VI: Beiträge für Pflegepersonen nach Pflegegrad und Leistungsart – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 2 SGB VII: Unfallversicherung der Pflegepersonen (Absatz 1 Nummer 17) – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 2 Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 44a SGB XI: Pflegeunterstützungsgeld – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 84 SGG: Frist und Form des Widerspruchs – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- § 36 SGB X: Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – Bundesministerium für Gesundheit
- Pressemitteilung vom 30. September 2026: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
- Beratungsvorgang zur Drucksache 587/26: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Bundesrat